Обжалование в суде Кёльна отказ по решению BVerwG от 26 января 2021 г.
Из свежих решений VG Köln (Urteil vom 24.03.2021 - 10 K 4125/18):
Die Klägerin ist von dem Bekenntnis zum russischen Volkstum in der Folgezeit auch nicht durch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wieder abgerückt. Die Geburtsurkunde der Tochter Q. vom 24. Februar 2005 enthält keinen Eintrag der Nationalität der Mutter.
Auch aus dem Bemühen der Klägerin, eine Änderung der Eintragung der Nationalität in der Geburtsurkunde der Tochter T. gerichtlich herbeizuführen, ergibt sich nichts anderes. Das Gerichtsverfahren vor dem Stadtgericht Noginsk fand im April 2017 statt. Es stand ersichtlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz im Juni 2017 und war damit allein zweckgerichtet, wie sich auch aus dem Beschluss des Stadtgerichts Noginsk ergibt.Die Klägerin hat auch kein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 abgelegt.
Die Sprachkenntnisse genügen allein für ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin zuvor bei Beantragung der Geburtsurkunde ihrer Tochter T. eine Erklärung zur russischen Nationalität und damit ein Gegenbekenntnis abgegeben hatte. Zwar kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden. Dies gilt aber nur, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt - wie hier - ein derartiges Gegenbekenntnis vor, bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. Hierfür genügt der bloße Nachweis von Deutschkenntnissen nicht. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören,
BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5/20 -, juris.