Отказы из-за смены национальности ч.2
Интересные моменты из решения суда
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Bereits in der Bemühung zur Änderung der Nationalität in die Deutsche in den
amtlichen Urkunden liege ein Bekenntnis. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26.01.2021 stehe nicht entgegen. Diese Rechtsprechung sei nur bei einem aus-
drücklichen Gegenbekenntnis anwendbar, das nur bei Wahlfreiheit zwischen verschie-
denen Bekenntnissen anzunehmen sei.
Der erfolglose Versuch, die Nationalität der Klägerin in den Personenstandsurkunden
auf dem Gerichtswege von der Russischen in die Deutsche zu ändern, sei nicht als Be-
kenntnis zu bewerten. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26.01.2021 – 1 C 5.20 – sei bei einem früheren Gegenbekenntnis nicht allein ein Be-
kenntnis auf andere Weise ausreichend. Es bedürfe einer „Abkehr von dem Gegenbe-
kenntnis“ durch positives Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem
deutschen Volk anzugehören. Das liege nicht vor, es handele sich lediglich um ein Ver-
halten zur Ermöglichung der Aussiedlung.