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BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47/18 - чудо не произошло
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в ответ dazan 13.04.20 15:47
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Непонятно, зачем обратно в Мюнстер отправили.
там же в решении и написано, зачем
Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird insbesondere zu prüfen haben, ob beim Kläger bei Einreise im Oktober 2012 die Voraussetzungen des § 6 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung - BVFG 2007 - vorlagen.
Denn nur dann greift nach den vorstehenden Ausführungen die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG und macht den Weg frei für eine Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen nach aktueller Sach- und Rechtslage.