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Очень нужен совет: пересмотр, приглашают на слушание

31.01.20 15:43
Re: Очень нужен совет: пересмотр, приглашают на слушание
 
zoya26 знакомое лицо
zoya26
in Antwort Grafolog 31.01.20 14:21

T.е. именно здесь опять нет однозначности и таким образом, в моем понимании, та однозначность, которую установил в свое время OVG Münster

невозможности вести происхожднеи ТОЛьКО от пра-родителей, остается висеть в воздухе...

Почему же нет однозначности? На мой взгляд, в 16 абзаце Верховный суд достаточно четко дает понять, что подобное ограничение - вести происхождение ТОЛьКО от предка, который передал tatsächlich generationenübergreifend нем. самосознание и т.п. - это прерогатива Законодателя, а не какого-либо суда:


16 Auch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG und des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG weist weder auf einen solchen "Generationenschnitt" noch darauf, dass ein "Überspringen von Generationen" nicht möglich sein soll. Ein solches Normverständnis ist insbesondere den Materialien des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz) nicht zu entnehmen. Ebenso wenig berühren die durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen des § 6 Abs. 2 BVFG das Merkmal der Abstammung, für das der Gesetzgeber jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - von einem generationenübergreifenden Abstammungsbegriff ausgehen musste. Diese Änderungen betrafen vielmehr allein die weitere - in Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 BVFG - eigenständig geregelten Voraussetzungen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und der Bestätigung dieses Bekenntnisses. Insbesondere rechtfertigt es die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht länger als unabdingbare Voraussetzung für die deutsche Volkszugehörigkeit anzusehen und vor allem jüngeren deutschstämmigen Personen alternativ auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis anderweitig erworbener ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu ermöglichen (BT-Drs. 17/13937 S. 6 und 7), nicht, nunmehr den unverändert gebliebenen Abstammungsbegriff teleologisch auf solche Voreltern deutscher Volkszugehörigkeit zu beschränken, denen eine maßgebliche Erziehungs- oder Prägungsfunktion zukam und die so in der Lage waren, deutsche Volkszugehörigkeit auch tatsächlich generationenübergreifend zu vermitteln oder den Abkömmling sonst volkstumsmäßig zu prägen. Eine derartige Einschränkung könnte - allzumal nach dem Verzicht auf eine zwingende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache - allein der Gesetzgeber vornehmen.

 

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