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в ответ Grafolog 21.01.20 16:40
Zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 war die Mutter des Klägers noch keine sechs Jahre alt und damit bekenntnisunfähig. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Добрый день, друзья! Да, опубликовали, наш случай, как я понимаю, и как это доказывать? Подруга (истица) 1974 года рожденя, ее отец (наша загвоздка) 1940г., бабушка-немка 1922г., в брачном свидетельстве 1943 (!)г. стоит "немка".
Какие мысли? Или не наш...?
Спасибо!!!