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Два поколения ненемцев

29.10.19 18:49
Re: Два поколения ненемцев
 
Nichja патриот
Nichja
в ответ dazan 29.10.19 18:02

А разве после 2013 такое еще вменяется?

В решении про "два поколения ненемцев" - которому и посвещена эта тема- вменялось

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/11_A_209...


Цитаты из того решения


Auch die an Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 BVFG orientierte Auslegung des Abstammungsbegriffs des Bundesverwaltungsgerichts spricht gegen ein über die Großelterngeneration hinausreichendes Verständnis des Abstammungsbegriffs. Denn danach liegt der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, die Aussiedlung auf Personen mit einem deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund zu beschränken. Die Möglichkeit einer generationsübergreifenden kulturellen Identitätsvermittlung besteht aber im Verhältnis Urgroßeltern und Urgroßenkel ‑ wie oben bereits ausgeführt - in der Regel nicht.

Von einem deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund kann deshalb grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden, wenn nur noch die Urgroßeltern, nicht aber die Generation der Eltern und Großeltern deutsche Volkszugehörige sind.
Das gilt erst recht, wenn die volksdeutschen Urgroßeltern schon lange vor der Geburt des Aufnahmebewerbers - wie hier der vom Kläger angeführte Urgroßvater, der 43 Jahre vor der Geburt des Klägers erschossen wurde - verstorben sind.


Insbesondere mit Blick auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, BGBl. I. S. 3554, verbietet sich eine Verwendung des Abstammungsbegriffs über die Großelterngeneration hinaus.
Da insbesondere die „familiäre Sprachvermittlung gemäß § 6 Abs. 2 BVFG“ inzwischen nicht mehr zwingendes Tatbestandsmerkmal ist, das Bekenntnis zudem auch durch - wie im Falle des Klägers - Nachweis eines B-1-Zertifikats ersetzt werden kann (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) fehlen nunmehr diese eine generationenübergreifende kulturelle Identitätsvermittlung erfordernden Merkmale für die deutsche Volkszugehörigkeit.

Eine Herleitung der Abstammung ausschließlich von den volksdeutschen Urgroßeltern führte also zu einer - dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 BVFG zuwiderlaufenden - Zuerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit ohne Anknüpfung an einen deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund.

 

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