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bescheinigung 15 abs.1 abs 2
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nemess прохожий
в ответ Elеtschka 14.11.18 22:45
(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder
Litauen, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das
Bundesverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf
Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 2 046 Euro. Sie
beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946
geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe
kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem
die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden.
Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009.