Смена гражданства до подачи на Переселенца
Zu § 4: Spätaussiedler
- 1.
Zu Absatz 1
Spätaussiedler ist
- –
in der Regel (Nummer 1.1)
- –
ein deutscher Volkszugehöriger (§ 6),
- –
der vor dem 1. Januar 1993 geboren ist,
- –
die Republiken der ehemaligen Sowjetunion (Nummer 1.2)
- –
nach dem 31. Dezember 1992 (Nummer 1.3)
- –
im Wege des Aufnahmeverfahrens (Nummer 1.4)
- –
verlassen (Nummer 1.5) und
- –
innerhalb von sechs Monaten (Nummer 1.6)
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im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat (Nummer 1.6),
- –
wenn er eine der Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt (Nummer 1.7).
- 1.1
In der Regel
Die Formulierung dient lediglich der Umschreibung des in Absatz 1 normierten Regelfalls – im Unterschied zu dem in Absatz 2 geregelten qualifizierten Fall.
- 1.2
Territoriale Umschreibung
Die Privilegierung nach Absatz 1 wird nur Spätaussiedlerbewerbern aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion zuteil. Hierzu zählen nicht Estland, Lettland und Litauen. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des in Absatz 1 umschriebenen Gebiets ist rechtlich ohne Bedeutung.
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