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Фридланд - актуально.

14.12.17 22:21
Re: Фридланд - актуально.
 
etc завсегдатай
etc
in Antwort kurt-59 14.12.17 19:38
Ab welchem Zeitpunkt haben Spätaussiedler, die über die Erstaufnahmeeinrichtung Friedland nach Deutschland einreisen, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II? Welches Jobcenter ist örtlich zuständig?

Ausgehend von den Vorschriften des BVFG (Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge) ist zwischen zwei Zeitabschnitten zu unterscheiden. Der Zeit während des Aufenthalts in Friedland und der Zeit nach Zuweisung zu dem vorläufigen Wohnort.

Mit den Fachlichen Hinweisen zu § 7 (Rz. 7.2a) in der Fassung vom 20.12.2013 wurde die bisherige Rechtsauffassung in Bezug auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts und damit den Anspruchsbeginn aufgegeben und die Weisungslage entsprechend geändert.

Spätaussiedler begründen demnach bereits mit dem Tag der Einreise – und nicht mehr erst ab dem Zeitpunkt der Zuweisung – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Da sie keine Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, haben sie bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Einreise einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Für das Antragsverfahren gilt die Verfahrensinformation SGB II vom 15.08.2014 zum Umgang mit Schutzbedürftigen entsprechend.

Das bedeutet insbesondere, dass für die Zeit des Aufenthalts im Grenzdurchgangslager Friedland das Jobcenter am Aufnahmeort und in der Regel nicht das Jobcenter Göttingen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Einreise nachträglich zu erbringen hat.

Das Antragsverfahren auf Leistungen nach dem SGB II wird dadurch erheblich erleichtert.

Während des Aufenthalts in Friedland haben die Spätaussiedler keine Aufwendungen für die Unterkunft. Der Lebensunterhalt ist während des Aufenthalts in Friedland auch ohne Arbeitslosengeld II sichergestellt; dennoch besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ohne Anrechnung der im Grenzdurchgangslager erbrachten Leistungen. Der bestehende Anspruch ist vom Jobcenter am Aufnahmeort nachzuzahlen. Die Begründung einer Zuständigkeit des JC Göttingen für die kurze Zeit von zwei Wochen wäre wegen des damit verbundenen Aufwandes für die Spätaussiedler und das JC Göttingen nicht zielführend.

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