Петиция
Я лишь основываюсь на информации, которую нашла по этому поводу.
Bei noch nicht bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeanträgen ist es natürlich – vom Ansatz her –problemlos möglich, sich auf die Abstammung von deutschen Großeltern zu berufen. Das ist in der Praxis aber nur in zwei Fällen unproblematisch: entweder der deutsche Großelternteil hat bereits selbst Aufnahme nach dem BVFG gefunden oder er unterlag den bei vielen Volksdeutschen in der UdSSR seit dem 22.6.1941 üblichen Verfolgungen (Umsiedlung; Kommandanturüberwachung, Trud-Armee, Wohnsitzbeschränkung) und das kann nachgewiesen werden, was mit Rehabilitationsbescheinigungen der Herkunftsländer in der Regel problemlos möglich ist.
Kaum lösbare Probleme ergeben sich jedoch, wenn eine Verfolgung nicht nachgewiesen werden kann. Die Vertreibungsmaßnahmen in der UdSSR betrafen nach dem 22.6.1941 in erster Linie nämlich die kompakt siedelnden Volksdeutschen, der berüchtigte Stalin-Erlass vom 28.8.1941 etwa bezog sich nur auf die Wolga-Gebiete. Verstreut siedelnde Volksdeutsche sind in vielen Fällen weder behördlich erfasst noch umgesiedelt worden. Kann nachgewiesen werden, dass jedenfalls vor 1991 der Großelternteil von der Sowjetmacht als „Deutscher" erfasst war (durch entsprechende Geburtsurkunden seiner Kinder; durch seinen Sowjetpass, soweit erhalten), wird immerhin vermutet, dass der Großelternteil auch bereits zum 22.6.1941 als Deutscher galt, was dann erhebliche Bedeutung hat, wenn es sich um eine vor dem 1.1.1924 geborene Person handelt (Frühgeborener i. S. d. § 6 Abs.1 BVFG). In allen anderen Fällen kann es jedoch schwierig bis unmöglich sein, die deutsche Volkszugehörigkeit (i. S. d. BVFG) des Großelternteils nachzuweisen.