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Германия будет лишать гражданства
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в ответ tekstaman 08.08.17 21:19
Выдержка из параграфа 4:
§ 4 Spätaussiedler
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat...
Понятие "verlassen":
Verlassen
Das Aussiedlungsgebiet wird nur verlassen, wenn der dortige Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgegeben wurde. Erforderlich ist daher neben dem Willen, den Wohnsitz aufzugeben, dessen tatsächliche Verwirklichung (vgl. auch BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 8.99).
Der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes kann auch während eines zunächst nur vorübergehend geplanten Entfernens aus den Aussiedlungsgebieten gebildet werden.
Ein Verlassen im Sinne von Absatz 1 kann nach der Registrierung durch das Bundesverwaltungsamt (§ 8 Absatz 1 Satz 4) angenommen werden, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.
Понятие "innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat"
Ständige Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes innerhalb von sechs Monaten
Ständiger Aufenthalt wird nur begründet, wenn der Wille zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten will, begründet keinen ständigen Aufenthalt. Lassen sich der Spätaussiedler und der in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatte oder Abkömmling gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens registrieren und auf ein Bundesland verteilen, so ist dies Indiz für den Willen zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen indiziert eine alsbaldige Rückkehr oder Weiterreise in ein Drittland den Willen, entgegen Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens nur vorübergehend im Bundesgebiet bleiben zu wollen. In diesen Fällen ist die Rücknahme der Verteilentscheidung und der Bescheinigung nach § 15 (vgl. zu § 15 Absatz 4, Nummer 5.1) zu prüfen.
Zwischen dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete und der ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die Spätaussiedlereigenschaft entsteht, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt und zu diesem Zeitpunkt auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. Für den Statuserwerb ist demnach die Rechtslage in diesem Zeitpunkt entscheidend (BVerwG vom 12.3.2002 - 5 C 45.01).