Дождаться Aufnahmebescheid в Германии?
Подтверждать отцовство каким образом?
Die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 BGB) ist eine freiwillige Willenserklärung. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter und auch des Kindes, soweit der Kindesmutter die elterliche Sorge nicht zusteht (§ 1595 BGB).
Sie kann nur wirksam werden, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde festgehalten wird (§ 1597 BGB). Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes (§ 59 SGB VIII), es können aber auch Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare sowie Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen beurkunden. Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern. Innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung auch vom Gericht beurkundet werden (§ 180 FamFG).
Sofern der Anerkennende oder die Kindesmutter geschäftsunfähig sind, können rechtliche Betreuer (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes) die Vaterschaft anerkennen oder Zustimmung der Mutter erklären (§ 1596 BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das noch ungeborene Kind (den Nasciturus) möglich (§ 1594Abs. 4 BGB). Im Ausnahmefall ist eine Vaterschaftsanerkennung sogar für das noch ungezeugte Kind möglich.
Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam, allerdings kann auch in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden.