Отказ Параграф 5 продолжение
§4 Абз. 2 BVFG говорит однозначно
Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz Abs. 2.2 Benachteiligungen поясняет
Benachteiligungen im Sinne des § 4 Absatz 2 sind konkrete Nachteile, die der Antragsteller in eigener Person wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten hat. Sie setzen ein auf den Antragsteller gerichtetes Handeln voraus, das bei ihm zu dem beabsichtigten konkreten Erfolg geführt hat. Keine Benachteiligungen in diesem Sinne sind geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen. Vielmehr müssen die Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt worden sein können, ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Antragstellers ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, kann – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – jeweils nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden (BVerwG vom 3.3.1998 – 9 C 3.97). Nicht staatlich veranlasste Benachteiligungen fallen dann unter die Vorschrift, wenn gegen sie kein staatlicher Schutz gewährt wurde (BVerwG vom 3.3.1998 – 9 C 3.97).
Будучи директором школы, какие konkrete Nachteile, die der Antragsteller in eigener Person wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten hat
В данном случае надо писать Видершпрух, НО нужно все обдумать, у человека была построена карьера, да пускай в селе, НО он был "ДиректороМ",
состоял в Коммунистической партии и т.д.