Прошу сориентировать, друзья!
А вот решение суда по теме /сорри за отсутствие пробелов. Так скопировалось/
http://www.jusmeum.de/urteil/ovg_nordrhein-westfalen/d9cdd...
Die Beschwerde hatkeinen Erfolg. DasVerwaltungsgericht hatfestgestellt, dass es fürdie Klage anhinreichendenErfolgsaussichten alsVoraussetzung für dieGewährung vonProzesskostenhilfefehlt (vgl. § 166 VwGO,§ 114 ZPO). Es hathierzu ausgeführt: DieKlägerin zu 1. erfüllenicht dieAnforderungen an einedeutscheVolkszugehörigkeitgemäß § 6 Abs. 2BVFG, wonacherforderlich sei, dassderAufnahmebewerbervon einem deutschenStaatsangehörigenoder Volkszugehörigenabstamme.
Dieleiblichen Eltern derKlägerin zu 1. seienweder deutscheStaatsangehörige nochdeutscheVolkszugehörige.
DieAdoption durch HerrnW. N. erfülle dasAbstammungserfordernisnicht. UnterAbstammung im Sinnedes § 6 Abs. 2 BVFGsei die biologischeAbstammung im Sinneeines leiblichenKindschaftsverhältnisseszu verstehen.
Dasssich § 6 Abs. 2 Satz 1BVFG nur auf diebiologischeAbstammung, also einEltern-Kind-Verhältnisbezieht und eineAdoption hieran nichtsändert, entspricht nichtnur der ständigenRechtsprechung desOberverwaltungsgerichts, sondern auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts