Отказ по параграфу 5
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen. Sie rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Funktion des Klägers zu 1 könne in keiner Hinsicht als bedeutsam i. S. des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG angesehen werden. Der Gesetzgeber habe nur die Position ausschließen wollen, die zum Erhalt der Sowjetunion einen Beitrag habe leisten können. Dabei handele es sich um Positionen in den oberen Führungsgremien. Im Übrigen sei die Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Vertrauensschutzprinzip verfassungswidrig, so dass das alte Recht anzuwenden sei. Soweit § 5 BVFG die Ansprüche der weiteren Kläger betreffe, sei er verfassungswidrig, weil er eine mit den Art. 6 und 3 GG unvereinbare "Sippenhaftung" normiere.
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