кто подавал на пересмотр в 2014 году
На тесте прюфер мне говорит что родитель, или оба должны быть немцы, это одна из предпосылок
наглая ложь
Es entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass die Abstammung von Großeltern, die deutsche Volkszugehörige gewesen seien, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. genüge. Dafür spreche schon der klare Wortlaut der Bestimmung, der keine Beschränkung auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern enthalte, sondern es genügen lasse, wenn der Spätaussiedlerbewerber von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstamme. Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte und der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.
Während in § 6 BVFG i.d.F. vom 3. September 1971 die Abstammung lediglich eines von mehreren Bestätigungsmerkmalen gewesen sei, sei es bei der Neuregelung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz im Jahre 1992 darum gegangen, den einsetzenden Zustrom von Vertriebenen und Spätaussiedlerbewerbern zu regulieren. Während jedoch der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG vorgesehen habe, neben der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, der am 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe oder nach der Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt sei, die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur durch die Eltern oder einen deutschen Elternteil zu verlangen, erfordere die zum 1. Januar 1993 in Kraft getretene Fassung im Hinblick auf die Vermittlung lediglich, dass diese durch die Eltern, einen Elternteil „oder andere Verwandte“ erfolgt sei.
Die in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Verknüpfung mit der Abstammung von deutschen Eltern sei durch den Gesetzgeber nicht weiter verfolgt worden. (!!)
Entsprechend habe der Gesetzentwurf der Fraktion SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19. Juni 2001 für das Spätaussiedlerstatusgesetz vorgesehen, aus Gründen größerer Klarheit ausdrücklich die Abstammung von mindestens einem deutschen Elternteil zu verlangen, doch enthalte die schließlich beschlossene Gesetzesfassung auch weiterhin keine Beschränkung der Abstammung auf Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit, sondern lasse auch die Abstammung von anderen volksdeutschen Vorfahren, insbesondere Großeltern, ausreichen. (!!)
Auch beim Erlass des Zuwanderungsgesetzes sei zwar im Gesetzentwurf der Bundesregierung erneut vorgeschlagen worden, den engen Abstammungsbegriff durch das Erfordernis der Abstammung von „mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit“ klarzustellen, doch sei auch dieser Vorschlag nicht Gesetz geworden.
Vielmehr sei ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU davon ausgegangen, dass bisher ein Abstammungsnachweis auch von deutschen Großeltern ausreichend gewesen sei. (!!)
Sonach sei davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, gemäß dem Wortlaut der Bestimmung auch künftig die Abstammung von deutschen Großeltern genügen zu lassen.(!!)