Смена фамилии ПП
Вот в каких ситуациях возможна смена фамилии "ребенку" по bgb:
- при выборе родителями брачной фамилии
- при изменении фамилии того родителя, чью фамилию ребенок носит
§ 1617c
Name bei Namensänderung der Eltern(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert. (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
А вот второй вариант, если не прокатывает первый
http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/10/18/n...
Ich bin volljährig und meine Eltern sind geschieden. Meine Mutter hat ihren Mädchennamen wieder angenommen und ich habe den Ehenamen = Namen des Vaters. Kann auch ich den Mädchennamen meiner Mutter annehmen, weil ich mit meinem Vater keinen Kontakt habe und ihn nicht mag?”
Das wird meist nicht klappen. Hier gilt nicht mehr das Namensrecht des BGB zu Familiensachen. Bei Volljährigen müsste zwar der Vater grundsätzlich nicht zustimmen, aber das Problem ist ein ganz anderes. Das Problem ist, dass die Namensänderung nur nach dem Namensänderungsgesetz möglich ist. Danach ist eine Namensänderung aber nur zulässig, wenn es hierfür einen wichtigen Grund gibt; letzeres ist aber nur ganz selten der Fall.
Der mangelnde Kontakt zum Vater oder Verärgerung über ihn, weil er keinen Unterhalt zahlt, wird als wichtiger Grund keine Anerkennung finden. Familiäre Gründe scheiden bei Volljährigen regelmäßig aus. Der wichtige Grund müßte mit der Führung des aktuellen Namens einhergehen, also an dem Namen selbst liegen. Für Volljährige aus geschiedenen Ehen gelten keinen anderen Regeln, als für alle anderen, die ihren Namen ändern möchten.
Wenn der Namen unaussprechlich ist (Przwllcoscza), zu Wortspielen Anlass gibt (Bratwurst), auf Verbrecher hinweist (Hitler usw.) kommt eine Änderung in Betracht. Wenn der Vater also ein berühmter Verbrecher ist, wird die Namensänderung leichter klappen. Die Hürden stehen aber hoch. Die Kosten belaufen sich m.W. auf ca. 1.000,00 EUR, bei Ablehnung auf ca. 500,00 EUR.
То есть, просто прийти и сказать "хочу" не получится
