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Обоснованность требований BVA запрос дополнительных документов

28.02.16 20:58
Re: Обоснованность требований BVA запрос дополнительных документов
 
Nichja коренной житель
Nichja
in Antwort cherry lipstick 28.02.16 20:28, Zuletzt geändert 28.02.16 20:58 (Nichja)
Я понимаю Aussiedlungsgebiet как территорию, куда насильственно выселяли/перемещали

Aussiedlungsgebiet в настоящий момент - это вся территория бывшего СССР за исключением Прибалтики.


Für die Feststellung der Wohnsitzstichtage gelten die Aussiedlungsgebiete im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 grundsätzlich als einheitliches Aussiedlungsgebiet. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Aussiedlungsgebiete nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat daher auf die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen keine Auswirkung

Die Privilegierung nach Absatz 1 wird nur Spätaussiedlerbewerbern aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion zu teil. Hierzu zählen nicht Estland, Lettland und Litauen. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des in Absatz 1 umschriebenen Gebiets ist rechtlich ohne Bedeutung.

Важно нахождение на территории СССР на определеннывй день 8 мая 1945 года. Для изгнанных дата сдвигается - они до 31 марта 1952г. должны были вернуться в Аусзидлунгсгебит.


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Wohnsitzstichtag
Für die Feststellung der Wohnsitzstichtage gelten die Aussiedlungsgebiete im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 grundsätzlich als einheitliches Aussiedlungsgebiet. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Aussiedlungsgebiete nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat daher auf die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen keine Auswirkung. Dies gilt nicht, sofern die Privilegierung nach Absatz 1 geltend gemacht wird: Der dort umschriebene territoriale Bereich ist insoweit eigenständiges Aussiedlungsgebiet (vgl. vorstehend Nummer 1.2).


1.7.1
Erste Fallgruppe (Nummer 1)
Der Wohnsitz im (relevanten) Aussiedlungsgebiet muss am 8. Mai 1945 bestanden haben und bis zu dessen Verlassen nach dem 31. Dezember 1992 ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete ist rechtlich ohne Bedeutung.


1.7.2
Zweite Fallgruppe (Nummer 2)
Bei Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet infolge Vertreibung (im Sinne von § 1) muss bis zum 31. März 1952 wieder ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet und seitdem ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes ist rechtlich ohne Bedeutung.


Ein nach Vertreibung der Eltern oder eines Elternteils, jedoch vor dem 1. April 1952 geborener Abkömmling kann die Stichtagsvoraussetzung auch dann erfüllen, wenn die Eltern oder der Elternteil nicht zurückgekehrt sind.


1.7.3
Dritte Fallgruppe (Nummer 3)
Nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1993 im Aussiedlungsgebiet Geborene erfüllen die Stichtagsvoraussetzung, wenn sie von einer Person abstammen, welche die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn Eltern oder Voreltern – oder ein Eltern- bzw. Vorelternteil – ihren Wohnsitz nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben.


 

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