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в ответ LifeRider 28.03.15 12:07, Последний раз изменено 31.03.15 17:09 (gertruda1185)
Перевела заявление, но в каких-то моментах не очень уверена, поэтому буду рада советам и подсказкам (переводом профессионально не занимаюсь - отсюда сомнения)
Klägerin:
Fr. Natalia NNN (geb. NNN, geb. am TT.MM.JJJJ)
394NNN SSSSS, SSSS Str.NNA-NNN, Russland
Beklagter:
Bundesrepublik Deutschland, vertr.d.d. Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Woronesh, am 15. April 2015
Klage gegen:
1. Die Ablehnung der Prüfung des Antrages S Aktenzeichen SII5/6604 NNNN 6003-A41 auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom Bundesverwaltungsamt vom 4.02.2015 (ohne zulässigen Widerspruch), postalisch eingegangen am 24.02.2015.
2. Unfähigkeit das Recht auf Aussiedlung gemäß § 4 BVFG aufgrund rechtlicher Nachteilen auszuüben, die infolge der Handlungen gesetzlicher Vertretern gegen die Minderjährige aufgetreten sind.
Sachverhalt:
10.10.1991 wurde es meinem Vater VVVV NNNN, geb. am TT.MM.JJJJ , der Aufnahmebescheid Nr-VIII7 / SU-4NNNNN/ 3 (s.Anlage IV) gemäß § 27 BVFG von Bundesverwaltungsamt erteilt. Meine Mutter VVV NNNN (früher NNNN, geb. NNNN) und ich waren in diesen Aufnahmebescheid als eine nichtdeutsche Ehegatte und ein Abkömmling eines deutschen Zugehörigen einbezogen.
Im April 1992 war meine Familie nach Deutschland eingereist und in einer Aufnahmestelle des Bundes registriert (Registriershein Nr-VIIIR / SU-132210 / 3). 22.09.1992 wurden meinem Vater und meiner Mutter die Ausweise für Vertriebene und Flüchtlinge (Nr..., Nr..., -s. Anlage V, VI) erteilt. 10.09.1992 wurde mir Kinderausweis (als Passersatz, Nr. C NNNNN – s. Anlage VII) erteilt.
Im Oktober 1992 hat meine Mutter mich nach Russland zurückgefahren, weil sie die Entscheidung getroffen hat, nach Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Im 1993 haben sich meine Eltern scheiden lassen (s.Anlage VIII). Nach der Scheidung bin ich mit meiner Mutter in Russland geblieben, während mein Vater mit der am 9.05.1995 in der Stadt SSSS ausgestellten Einbürgerungsurkunde deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (s. Anlage IX).
Im 2014 haben mein Mann NNN, geb. am TT.MM.JJJ und ich uns entschieden, den Antrag S auf Aufnahme nach dem BVFG zu stellen, damit ich aufgrund folgender Voraussetzungen den Spätaussiedlerstatus und den Aufnahmebescheid nach § 4 BVFG bekomme:
a) Ich bin vor dem 1. Januar 1993 geboren. - § 4 (1) 3 BVFG - (s.Anlage II)
b) Ich habe meinen Antrag S auf Aufnahme nach dem BVFG aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion gestellt, einen ständigen Aufenthalt in Russland in der Stadt Woronesh zu haben. - § 4 (1) 3 BVFG (s. Anlage I)
c) Mein Vater ist Deutscher (Die Kopien vom Ausweis und von der Einbürgerungsurkunde sind zu dieser Klage beigelegt) - § 4 (1) 3 BVFG (s. Anlage X)
d) Mein Bekenntnis zum deutschen Volkstum weise ich laut Änderung des BVFG -
10. BVFGÄndG (am 14.09.2013 in Kraft getreten) durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau höher als B1 (u.z. durch DAAD Sprachzeugnis für Ausländische Bewerber, Einstufung MIII/TDN4 - vergleichbar mit B2/C1 Neveaustufe von Goethe Institut) und durch meinen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss in Germanistik nach. (s. Anlagen XI, XII, XIII)
e) Ich beherrsche deutsche Sprache auf dem Neveaustufe höher als B1, welche durch die von mir in dem Punkt d) erwähnten Anlagen bewiesen wird.
Entsprechender Antrag S wurde nach Köln gesendet, bzw. postalisch am 4.08.2014 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen.
Nichtsdestotrotz habe ich am 24.02.2015 die Ablehnung der Prüfung des Antrages S auf Aufnahme nach dem BVFG Aktenzeichen SII5/6604 NNN -A41 vom Bundesverwaltungsamt vom 4.02.2015 ohne zulässigen Widerspruch erhalten (s. Anlage XIV). Diese Ablehnung wurde mit dem Nichtbestehen der Veranlassung zu der nochmaligen Prüfung von Voraussetzungen motiviert. Als Hauptargument wurde vom BVA der am 10.10.1991 meinem Vater als einem Hauptantragsteller erteilte Aufnahmebescheid Nr-VIII7 / SU-NNNN/ 3 gemäß § 27 genannt.
In meinem Klageantrag gehe ich davon aus, dass die BVA-Rechtslage, wonach der lebenslange Rechtsverlust, den ich als eine Minderjährige infolge der Handlungen der gesetzlichen Vertretern erlitten habe, kann nicht begründet werden. Solche Rechtslage steht in offensichtlichem Widerspruch mit den vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und anderen deutschen Gesetzen.
Klagebegründung
Die Rechtsfähigkeit des Menschen tritt laut §§ 1,2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Die Minderjährigen sind entweder gemäß § 104 BGB geschäftsunfähig oder gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsunfähig, und unterliegen besonderen Schutzvorschriften, auch vor sie überfordernden rechtlichen Verpflichtungen. Nichtsdestotrotz kann der Minderjährige Schaden erleiden, wenn seine Eltern, d.h. laut § 1629 BGB seine gesetzlichen Vertreter, mit Wirkung für ihn Rechtsgeschäfte abschließen, die ihn übermäßig verpflichten.
Meines Wissens treffen die Gerichte in solchen Fällen die Entscheidungen gemäß § 1697a BGB, die dem Wohl des Kindes entsprechen, und das Grundprinzip vertreten, dass eine mögliche rechtliche Belastung oder einer Rechtsverlust in Widerspruch mit Interessen eines Minderjährigen steht.
Die Einbeziehung von mir in den Aufnahmebescheid meines Vaters am 10.10.1991 ist der BVA Position nach, ein Hindernis für die Prüfung meines Antrages S, der als nochmalig interpretiert ist. Ich möchte aber betonen, dass ich im Jahr 1991 6 Jahre alt war. So tritt einerseits in der Gegenwart der Rechtsverlust auf meine Anerkennung als eine Spätaussiedlerin infolge in der Vergangenheit ausgeführter Handlungen gesetzlicher Vertretern gegen geschäftsunfähige Minderjährige auf; andererseits ist der Verlust meines Deutschen-Status im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) entstanden, weil ich im 1992 von meiner Mutter im Alter von 7 Jahre aus Deutschland ausgefahren worden war. Da es damals keine übereinstimmende Willenserklärung von meiner Seite gab, spielte meine damals beschränkte Geschäftsfähigkeit auch keine Rolle.
Außerdem möchte ich besonderen Bedacht auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 13.05.1986 Aktenzeichen 1 BvR 1542/84 (insbesondere II, 3) nehmen, mit Bezug auf Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten Verpflichtung von Kindern durch ihre Eltern im Rahmen deren gesetzlichen Vertretungsmacht, und § 1629 a Abs. 1 BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung). Ich bin der Meinung, dass ein lebenslanger Rechtsverlust eine Art der unbegrenzten Verpflichtung ist, zudem hat eine mögliche rechtliche Belastung im Rahmen des Minderjährigenschutzes stets Vorrang.
Aufgrund obengenannter Tatsachen und angesichts der vielfältigen und vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften im BGB und in den anderen deutschen Gesetzen, bitte ich das Gericht, mich von den rechtlichen Nachteilen zu befreien. Diese rechtlichen Nachteile sind infolge unbewusster Handlungen meiner Eltern als gesetzlicher Vertretern gegen mich als Minderjährige in der Vergangenheit aufgetreten, und mich an meiner Spätaussiedlerin-Aufnahme als Hauptantragstellerin gemäß § 4 BVFG jetzt hindern.
Hiermit beantrage ich:
1. BVA zu verpflichten, die Prüfung der Voraussetzungen für meine Aufnahme in Deutschland als Spätaussiedlerin nach dem § 4 BVFG durchzuführen, auch damit die anderen rechtlichen Nachteile festgestellt werden können, die ich als Minderjährige infolge obengenannter Ereignissen in Jahren 1991-1992 gewonnen habe, und die an dem Aufnahmebescheid-Erhalten und der Spätaussiedlerin-Anerkennung von mir in der Gegenwart nach dem § 4 BVFG eventuell hindern können.
2. aufgrund der vom BVA durchgeführten Prüfung, und bei der Erfüllung der nötigen Voraussetzungen für eine Aufnahme in Deutschland nach dem BVFG als Spätaussiedlerin, mir einen Aufnahmebescheid zu erteilen und meine Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid einzubeziehen.
Anlagen:
I. Inlandspass von Fr.NNN (Klägerin)
II. Geburtsurkunde von Fr. NNNN (Klägerin)
III. Eheurkunde (Klägerin)
IV. Aufnahmebescheid vom Hrn. NNN (Vater der Klägerin)
V. Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge vom Hrn. Nnn (Vater der Klägerin)
VI. Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge vom Fr. , früher (Mutter der Klägerin)
VII. Kinderausweis von Fr. NNN (Klägerin)
VIII. Scheidungurkunde von Hern.NNN und Fr. NNN(Eltern der Klägerin)
IX. Einbürgerungsurkunde vom Hrn. NNNr (Vater der Klägerin)
X. Ausweis vom Hr. NNN(Vater der Klägerin)
XI. DAAD Sprachzeugnis für Ausländische Bewerber, Einstufung MIII/TDN4
XII. Hochschulabschluss in Germanistik von Fr.NNN (Klägerin)
XIII. Screenshot vom Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse „Anabin“
XIV. BVA Brief - Ablehnung ( keine Antrag-Prüfung vom BVA)
Klägerin:
Fr. Natalia NNN (geb. NNN, geb. am TT.MM.JJJJ)
394NNN SSSSS, SSSS Str.NNA-NNN, Russland
Beklagter:
Bundesrepublik Deutschland, vertr.d.d. Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Woronesh, am 15. April 2015
Klage gegen:
1. Die Ablehnung der Prüfung des Antrages S Aktenzeichen SII5/6604 NNNN 6003-A41 auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom Bundesverwaltungsamt vom 4.02.2015 (ohne zulässigen Widerspruch), postalisch eingegangen am 24.02.2015.
2. Unfähigkeit das Recht auf Aussiedlung gemäß § 4 BVFG aufgrund rechtlicher Nachteilen auszuüben, die infolge der Handlungen gesetzlicher Vertretern gegen die Minderjährige aufgetreten sind.
Sachverhalt:
10.10.1991 wurde es meinem Vater VVVV NNNN, geb. am TT.MM.JJJJ , der Aufnahmebescheid Nr-VIII7 / SU-4NNNNN/ 3 (s.Anlage IV) gemäß § 27 BVFG von Bundesverwaltungsamt erteilt. Meine Mutter VVV NNNN (früher NNNN, geb. NNNN) und ich waren in diesen Aufnahmebescheid als eine nichtdeutsche Ehegatte und ein Abkömmling eines deutschen Zugehörigen einbezogen.
Im April 1992 war meine Familie nach Deutschland eingereist und in einer Aufnahmestelle des Bundes registriert (Registriershein Nr-VIIIR / SU-132210 / 3). 22.09.1992 wurden meinem Vater und meiner Mutter die Ausweise für Vertriebene und Flüchtlinge (Nr..., Nr..., -s. Anlage V, VI) erteilt. 10.09.1992 wurde mir Kinderausweis (als Passersatz, Nr. C NNNNN – s. Anlage VII) erteilt.
Im Oktober 1992 hat meine Mutter mich nach Russland zurückgefahren, weil sie die Entscheidung getroffen hat, nach Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Im 1993 haben sich meine Eltern scheiden lassen (s.Anlage VIII). Nach der Scheidung bin ich mit meiner Mutter in Russland geblieben, während mein Vater mit der am 9.05.1995 in der Stadt SSSS ausgestellten Einbürgerungsurkunde deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (s. Anlage IX).
Im 2014 haben mein Mann NNN, geb. am TT.MM.JJJ und ich uns entschieden, den Antrag S auf Aufnahme nach dem BVFG zu stellen, damit ich aufgrund folgender Voraussetzungen den Spätaussiedlerstatus und den Aufnahmebescheid nach § 4 BVFG bekomme:
a) Ich bin vor dem 1. Januar 1993 geboren. - § 4 (1) 3 BVFG - (s.Anlage II)
b) Ich habe meinen Antrag S auf Aufnahme nach dem BVFG aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion gestellt, einen ständigen Aufenthalt in Russland in der Stadt Woronesh zu haben. - § 4 (1) 3 BVFG (s. Anlage I)
c) Mein Vater ist Deutscher (Die Kopien vom Ausweis und von der Einbürgerungsurkunde sind zu dieser Klage beigelegt) - § 4 (1) 3 BVFG (s. Anlage X)
d) Mein Bekenntnis zum deutschen Volkstum weise ich laut Änderung des BVFG -
10. BVFGÄndG (am 14.09.2013 in Kraft getreten) durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau höher als B1 (u.z. durch DAAD Sprachzeugnis für Ausländische Bewerber, Einstufung MIII/TDN4 - vergleichbar mit B2/C1 Neveaustufe von Goethe Institut) und durch meinen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss in Germanistik nach. (s. Anlagen XI, XII, XIII)
e) Ich beherrsche deutsche Sprache auf dem Neveaustufe höher als B1, welche durch die von mir in dem Punkt d) erwähnten Anlagen bewiesen wird.
Entsprechender Antrag S wurde nach Köln gesendet, bzw. postalisch am 4.08.2014 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen.
Nichtsdestotrotz habe ich am 24.02.2015 die Ablehnung der Prüfung des Antrages S auf Aufnahme nach dem BVFG Aktenzeichen SII5/6604 NNN -A41 vom Bundesverwaltungsamt vom 4.02.2015 ohne zulässigen Widerspruch erhalten (s. Anlage XIV). Diese Ablehnung wurde mit dem Nichtbestehen der Veranlassung zu der nochmaligen Prüfung von Voraussetzungen motiviert. Als Hauptargument wurde vom BVA der am 10.10.1991 meinem Vater als einem Hauptantragsteller erteilte Aufnahmebescheid Nr-VIII7 / SU-NNNN/ 3 gemäß § 27 genannt.
In meinem Klageantrag gehe ich davon aus, dass die BVA-Rechtslage, wonach der lebenslange Rechtsverlust, den ich als eine Minderjährige infolge der Handlungen der gesetzlichen Vertretern erlitten habe, kann nicht begründet werden. Solche Rechtslage steht in offensichtlichem Widerspruch mit den vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und anderen deutschen Gesetzen.
Klagebegründung
Die Rechtsfähigkeit des Menschen tritt laut §§ 1,2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Die Minderjährigen sind entweder gemäß § 104 BGB geschäftsunfähig oder gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsunfähig, und unterliegen besonderen Schutzvorschriften, auch vor sie überfordernden rechtlichen Verpflichtungen. Nichtsdestotrotz kann der Minderjährige Schaden erleiden, wenn seine Eltern, d.h. laut § 1629 BGB seine gesetzlichen Vertreter, mit Wirkung für ihn Rechtsgeschäfte abschließen, die ihn übermäßig verpflichten.
Meines Wissens treffen die Gerichte in solchen Fällen die Entscheidungen gemäß § 1697a BGB, die dem Wohl des Kindes entsprechen, und das Grundprinzip vertreten, dass eine mögliche rechtliche Belastung oder einer Rechtsverlust in Widerspruch mit Interessen eines Minderjährigen steht.
Die Einbeziehung von mir in den Aufnahmebescheid meines Vaters am 10.10.1991 ist der BVA Position nach, ein Hindernis für die Prüfung meines Antrages S, der als nochmalig interpretiert ist. Ich möchte aber betonen, dass ich im Jahr 1991 6 Jahre alt war. So tritt einerseits in der Gegenwart der Rechtsverlust auf meine Anerkennung als eine Spätaussiedlerin infolge in der Vergangenheit ausgeführter Handlungen gesetzlicher Vertretern gegen geschäftsunfähige Minderjährige auf; andererseits ist der Verlust meines Deutschen-Status im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) entstanden, weil ich im 1992 von meiner Mutter im Alter von 7 Jahre aus Deutschland ausgefahren worden war. Da es damals keine übereinstimmende Willenserklärung von meiner Seite gab, spielte meine damals beschränkte Geschäftsfähigkeit auch keine Rolle.
Außerdem möchte ich besonderen Bedacht auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 13.05.1986 Aktenzeichen 1 BvR 1542/84 (insbesondere II, 3) nehmen, mit Bezug auf Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten Verpflichtung von Kindern durch ihre Eltern im Rahmen deren gesetzlichen Vertretungsmacht, und § 1629 a Abs. 1 BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung). Ich bin der Meinung, dass ein lebenslanger Rechtsverlust eine Art der unbegrenzten Verpflichtung ist, zudem hat eine mögliche rechtliche Belastung im Rahmen des Minderjährigenschutzes stets Vorrang.
Aufgrund obengenannter Tatsachen und angesichts der vielfältigen und vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften im BGB und in den anderen deutschen Gesetzen, bitte ich das Gericht, mich von den rechtlichen Nachteilen zu befreien. Diese rechtlichen Nachteile sind infolge unbewusster Handlungen meiner Eltern als gesetzlicher Vertretern gegen mich als Minderjährige in der Vergangenheit aufgetreten, und mich an meiner Spätaussiedlerin-Aufnahme als Hauptantragstellerin gemäß § 4 BVFG jetzt hindern.
Hiermit beantrage ich:
1. BVA zu verpflichten, die Prüfung der Voraussetzungen für meine Aufnahme in Deutschland als Spätaussiedlerin nach dem § 4 BVFG durchzuführen, auch damit die anderen rechtlichen Nachteile festgestellt werden können, die ich als Minderjährige infolge obengenannter Ereignissen in Jahren 1991-1992 gewonnen habe, und die an dem Aufnahmebescheid-Erhalten und der Spätaussiedlerin-Anerkennung von mir in der Gegenwart nach dem § 4 BVFG eventuell hindern können.
2. aufgrund der vom BVA durchgeführten Prüfung, und bei der Erfüllung der nötigen Voraussetzungen für eine Aufnahme in Deutschland nach dem BVFG als Spätaussiedlerin, mir einen Aufnahmebescheid zu erteilen und meine Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid einzubeziehen.
Anlagen:
I. Inlandspass von Fr.NNN (Klägerin)
II. Geburtsurkunde von Fr. NNNN (Klägerin)
III. Eheurkunde (Klägerin)
IV. Aufnahmebescheid vom Hrn. NNN (Vater der Klägerin)
V. Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge vom Hrn. Nnn (Vater der Klägerin)
VI. Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge vom Fr. , früher (Mutter der Klägerin)
VII. Kinderausweis von Fr. NNN (Klägerin)
VIII. Scheidungurkunde von Hern.NNN und Fr. NNN(Eltern der Klägerin)
IX. Einbürgerungsurkunde vom Hrn. NNNr (Vater der Klägerin)
X. Ausweis vom Hr. NNN(Vater der Klägerin)
XI. DAAD Sprachzeugnis für Ausländische Bewerber, Einstufung MIII/TDN4
XII. Hochschulabschluss in Germanistik von Fr.NNN (Klägerin)
XIII. Screenshot vom Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse „Anabin“
XIV. BVA Brief - Ablehnung ( keine Antrag-Prüfung vom BVA)