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в ответ LifeRider 22.03.15 20:34
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BVerwG 6 C 32.06 vom 17.01.2007 "Leitsatz: Nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, wenn zum Zeitpunkt seines Ergehens an dem Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestand und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte."
BVerwG 6 C 32.06 vom 17.01.2007 "Leitsatz: Nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, wenn zum Zeitpunkt seines Ergehens an dem Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestand und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte."
Не совсем поняла, объясните пожалуйста