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LifeRider посетитель
в ответ Лара_Лора 19.03.15 20:00, Последний раз изменено 21.03.15 00:04 (LifeRider)
Я написал пока небольшую часть для обоснования иска, буду выкладывать по мере готовности. Идеи приветствуются :))
Soweit mir bekannt ist, wurde die Abstammung meines Vaters von deutschen Eltern vom Bundesverwaltungsamt nicht in Frage gestellt, die Ablehnung seines Antrags ist mit dem fehlenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum begründet worden (zum Teil eine nicht ausreichende Deutschkenntnisse). Im Gegenteil, im Bescheid wegen Ablehnung meines Antrags wurde die fehlende Abstammung von deutschen als Grund geltend gemacht. Dies ist aber rechtswidrig, da "im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG stammt auch von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen ab, wer deutsche Großeltern hat", Urteil des Bundesverwaltungsgericht 5 C 8.07 von 25.01.2008. Auf diese Weise konnte das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum meines Vaters zum fehlenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum für mich geführt haben, die Abstammung von deutschen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes dürfte damit gar nicht angefasst werden. Indes wurden die weiteren Prüfungen im Rahmen des Verfahrens, z.B. Sprachtest, nicht fortgeführt.
Zu prüfen ist, ob bereits der fehlerhafte Grund der Ablehnung des ersten Antrags im 2002 zur Nichtigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes nach §44, Abs. 1, 4 VwVfG führen kann. Ich bin der Meinung, der Verfahrensfehler ist so gravierend, dass er als gänzlich unvereinbar mit der Rechtsordnung gelten muss.
Sollte das Nichtigkeitsprinzip nicht anwendbar sein, kommt es also darauf an, ob zwar unanfechtbar aber belastender rechtswidriger Verwaltungsakt nach §48, Abs. 1 oder §49, Abs. 1 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden darf.
Soweit mir bekannt ist, wurde die Abstammung meines Vaters von deutschen Eltern vom Bundesverwaltungsamt nicht in Frage gestellt, die Ablehnung seines Antrags ist mit dem fehlenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum begründet worden (zum Teil eine nicht ausreichende Deutschkenntnisse). Im Gegenteil, im Bescheid wegen Ablehnung meines Antrags wurde die fehlende Abstammung von deutschen als Grund geltend gemacht. Dies ist aber rechtswidrig, da "im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG stammt auch von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen ab, wer deutsche Großeltern hat", Urteil des Bundesverwaltungsgericht 5 C 8.07 von 25.01.2008. Auf diese Weise konnte das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum meines Vaters zum fehlenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum für mich geführt haben, die Abstammung von deutschen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes dürfte damit gar nicht angefasst werden. Indes wurden die weiteren Prüfungen im Rahmen des Verfahrens, z.B. Sprachtest, nicht fortgeführt.
Zu prüfen ist, ob bereits der fehlerhafte Grund der Ablehnung des ersten Antrags im 2002 zur Nichtigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes nach §44, Abs. 1, 4 VwVfG führen kann. Ich bin der Meinung, der Verfahrensfehler ist so gravierend, dass er als gänzlich unvereinbar mit der Rechtsordnung gelten muss.
Sollte das Nichtigkeitsprinzip nicht anwendbar sein, kommt es also darauf an, ob zwar unanfechtbar aber belastender rechtswidriger Verwaltungsakt nach §48, Abs. 1 oder §49, Abs. 1 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden darf.