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in Antwort foks12 22.01.15 13:28
И вот ответ на электронку
für Sie kommt eine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 4 BVFG nicht in Frage, auch im Falle der Vorlage des Zertifikats B1.
Sie können gegebenenfalls nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers (§ 7 BVFG) in den Aufnahmebescheid Ihrer Mutter
bzw. auch Ihrer Großmutter einbezogen werden, aber nur solange diese am Leben sind. Für die Einbeziehung ist der Nachweis
von Grundkenntnissen der deutschen Sprache notwendig (Zerifikate A 1 oder B1 (alle 4 Module!) oder die Beteiligung an einem
Sprachstandstest des BVA (vergleich hierzu mein Schreiben vom 08.01.15). Die positive Beteiligung an einem Sprachtest – wie in
Ihrem Fall - ist für eine Einbeziehung als Abkömmling eines Spätaussiedlers (§ 7 BVFG) nicht ausreichend.
Mit freundlichem Gruss
Neufeld
für Sie kommt eine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 4 BVFG nicht in Frage, auch im Falle der Vorlage des Zertifikats B1.
Sie können gegebenenfalls nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers (§ 7 BVFG) in den Aufnahmebescheid Ihrer Mutter
bzw. auch Ihrer Großmutter einbezogen werden, aber nur solange diese am Leben sind. Für die Einbeziehung ist der Nachweis
von Grundkenntnissen der deutschen Sprache notwendig (Zerifikate A 1 oder B1 (alle 4 Module!) oder die Beteiligung an einem
Sprachstandstest des BVA (vergleich hierzu mein Schreiben vom 08.01.15). Die positive Beteiligung an einem Sprachtest – wie in
Ihrem Fall - ist für eine Einbeziehung als Abkömmling eines Spätaussiedlers (§ 7 BVFG) nicht ausreichend.
Mit freundlichem Gruss
Neufeld