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§ 27 Abs.2 Satz 3-нужен срочно совет!

17.10.14 10:38
Re: § 27 Abs.2 Satz 3-нужен срочно совет!
 
magnusmancool коренной житель
magnusmancool
советую вам почитать, взято из решения суда http://openjur.de/u/688819.html
§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG selbst enthält keine Regelung dahin, dass von der Verpflichtung des Einzubeziehenden, die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, im Falle einer besonderen Härte abgesehen werden kann.
Gegen die Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG
- erwogen und offen gelassen für die Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -, juris -
sprechen der Wortlaut des § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG, der ausschließlich auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG Bezug nimmt und die Systematik der Vorschriften über die Einbeziehung. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung - bei vor der Ausreise gestelltem Aufnahmeantrag - (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erwähnte, ausschließlich auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezogene "besondere Härte" - systemwidrig - in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen würde.
Auch die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG rechtfertigt nicht die Berücksichtigung einer besonderen Härte bei der nachträglichen Einbeziehung. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erstmals mit dem im Dezember 2011 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des BVFG geschaffen. Die gesetzliche Regelung ging zurück auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.04.2011 (BT-Drs. 17/5515). In dem Gesetzentwurf heißt es auf Seite 9:
"Die Einbeziehung nach Absatz 1 soll die gemeinsame Aussiedlung der Familie ermöglichen und damit ein mögliches Ausreisehindernis für den Spätaussiedler beseitigen. Im Gegensatz hierzu erfolgt die nachträgliche Einbeziehung nach Absatz 3 ausnahmsweise nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers. Hierdurch soll in Härtefällen eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden. Die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, besteht weiterhin. Von der Verpflichtung, die Erteilung des Aufnahmebescheides bzw. die Einbeziehung im Herkunftsgebiet abzuwarten, macht nur Absatz 2 im Fall einer besonderen Härte eine Ausnahme. Hierbei handelt es sich um den in der Praxis seltenen Fall, dass die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem in hohem Maße unbilligen Ergebnis führen würde."
Aus den beiden zuletzt zitierten Sätzen lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit der Schluss ziehen, die in § 27 Abs. 2 BVFG a.F. genannte "besondere Härte" habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG a.F. Berücksichtigung finden sollen. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es dazu klarerer und eingehenderer Darlegungen in der Gesetzesbegründung bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es aber.
Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung eine Möglichkeit schaffen wollen, auch diejenigen Familienmitglieder mit der nachträglichen Einbeziehung zu erfassen, die - wie die Tochter der Klägerin - ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen und hier nicht vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden haben, spricht, dass er im Gesetzgebungsverfahren dem auf Streichung der Wörter "im Aussiedlungsgebiet verbliebene" in § 27 Abs. 3 BVFG a.F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion nicht entsprochen hat,
 

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