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Отвечу на вопросы о Фридланде и первичной адаптации!
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in Antwort AnastasiaBay 13.08.14 17:52, Zuletzt geändert 13.08.14 18:19 (ms-mary)
вот это ?
§ 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten
und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können
durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten
1. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis
abgewandelten Namens annehmen,
3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche
Form des Vornamens nicht, so können sie neue
Vornamen annehmen,
4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen
nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach
§ 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
abgeben,
5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im
deutschen Sprachraum in Betracht kommenden
Familiennamen ergibt.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
Angabe „Nummern 3 bis 5“ ersetzt
§ 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten
und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können
durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten
1. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis
abgewandelten Namens annehmen,
3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche
Form des Vornamens nicht, so können sie neue
Vornamen annehmen,
4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen
nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach
§ 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
abgeben,
5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im
deutschen Sprachraum in Betracht kommenden
Familiennamen ergibt.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
Angabe „Nummern 3 bis 5“ ersetzt
Хочешь быть умным-научись разумно спрашивать, внимательно слушать, спокойно отвечать и переставать говорить, когда нечего больше сказать...