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Несовершеннолетняя дочь от первого брака
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in Antwort Викa 29.07.14 13:45
Брачную фамилию супруг- иностранец изменить может
Вот тут хорошо объяснено, почему
http://www.vfst.de/apps/elbib/P108
::::::::::::
А это из другого источника:
Вот тут хорошо объяснено, почему
http://www.vfst.de/apps/elbib/P108
::::::::::::
А это из другого источника:
В ответ на:
Im Kommentar Hepting / Gaaz, PStR Bd. 1 § 15 e PStG, RdNr. 82 wird dem ausländischen Ehegatten eines Spätaussiedlers ein Erklärungsrecht zum Ehenamen zugestanden. Dieser Gedanke hat ebenfalls Eingang in die Rechtsprechung gefunden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.04.2000, StAZ 2000 S. 210, ebenso FA-Nr. 3454, StAZ 1997 S. 316).
Obwohl sich beide Vorgänge mit dem Erklärungsrecht eines Ehegatten eines Spätaussiedlers – und nicht mit dem Ehegatten eines Abkömmlings – befassen, sollten die hier aufgezeigten Grundsätze Anwendung finden. Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, dem Ehegatten eines Spätaussiedlers ein Erklärungsrecht einzuräumen, dem Ehegatten des Abkömmlings jedoch nicht. Durch die Nichtanwendung dieses Gedankens würde der Spätaussiedler gegenüber dem Abkömmling klar bevorzugt werden, obwohl Spätaussiedler und Abkömmling nach § 94 BVFG identische Erklärungsrechte besitzen.
Im Kommentar Hepting / Gaaz, PStR Bd. 1 § 15 e PStG, RdNr. 82 wird dem ausländischen Ehegatten eines Spätaussiedlers ein Erklärungsrecht zum Ehenamen zugestanden. Dieser Gedanke hat ebenfalls Eingang in die Rechtsprechung gefunden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.04.2000, StAZ 2000 S. 210, ebenso FA-Nr. 3454, StAZ 1997 S. 316).
Obwohl sich beide Vorgänge mit dem Erklärungsrecht eines Ehegatten eines Spätaussiedlers – und nicht mit dem Ehegatten eines Abkömmlings – befassen, sollten die hier aufgezeigten Grundsätze Anwendung finden. Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, dem Ehegatten eines Spätaussiedlers ein Erklärungsrecht einzuräumen, dem Ehegatten des Abkömmlings jedoch nicht. Durch die Nichtanwendung dieses Gedankens würde der Spätaussiedler gegenüber dem Abkömmling klar bevorzugt werden, obwohl Spätaussiedler und Abkömmling nach § 94 BVFG identische Erklärungsrechte besitzen.