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Отвечу на вопросы о Фридланде и первичной адаптации!
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kriptograf коренной житель
in Antwort ленусик3 28.06.14 20:45
Очевидно Джобцентр на месте ориентировался на след. документ
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Detail/index.htm?dfContentId=L601902...
Интересно, а что приводится в контраргумент? Регистрация во Фридланде? Так это как бы еще не Wohnort. Похоже, с этой точки зрения, во всех удачных случаях происходит как бы добровольное признание принимающим Джобцентром предвариловки
во Фридланде...
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Detail/index.htm?dfContentId=L601902...
В ответ на:
Spätaussiedler, die einen Aufnahmebescheid besitzen und in den Aufnahmebescheid einbezogene Verwandte, sind ab dem Zeitpunkt der Einreise mit der Absicht der dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sie allerdings noch nicht. Sie gelten dennoch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ausländer im Sinne des AufenthG. Gem. § 2 Abs. 1 AufenthG ist derjenige Ausländer, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist.
Somit sind sie auch von den besonderen Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer im SGB II nicht umfasst.
In der Folge können Spätaussiedler mit der Zuweisung zu einem Wohnort - denn ab diesem Zeitpunkt begründen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) - und bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen.
Spätaussiedler, die einen Aufnahmebescheid besitzen und in den Aufnahmebescheid einbezogene Verwandte, sind ab dem Zeitpunkt der Einreise mit der Absicht der dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sie allerdings noch nicht. Sie gelten dennoch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ausländer im Sinne des AufenthG. Gem. § 2 Abs. 1 AufenthG ist derjenige Ausländer, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist.
Somit sind sie auch von den besonderen Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer im SGB II nicht umfasst.
In der Folge können Spätaussiedler mit der Zuweisung zu einem Wohnort - denn ab diesem Zeitpunkt begründen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) - und bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen.
Интересно, а что приводится в контраргумент? Регистрация во Фридланде? Так это как бы еще не Wohnort. Похоже, с этой точки зрения, во всех удачных случаях происходит как бы добровольное признание принимающим Джобцентром предвариловки
