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Olegham свой человек
in Antwort newVan 14.05.14 21:34
Предполагаю,что на основании пар.27 закона.
http://www.buzer.de/gesetz/4827/a66844.htm
И в инструкции по исполнению закона
http://faq.germany.ru/aussiedler.db/items/102.html?op=
http://www.buzer.de/gesetz/4827/a66844.htm
В ответ на:
(1) 1Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). 2Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 3Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(1) 1Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). 2Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 3Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
И в инструкции по исполнению закона
http://faq.germany.ru/aussiedler.db/items/102.html?op=
В
ответ на:
Zu § 27: Anspruch
2.5 Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtegrundes müssen nicht notwendigerweise vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets erfüllt gewesen sein. Vielmehr ist darauf abzuheben, ob nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets eingetretene Umstände eine Rückkehr dorthin zum Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (§ 27 Absatz 1 Satz 5) in hohem Maße unzumutbar machen (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 3.99).
2.6 Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn das Durchsetzen der Verpflichtung, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, Wertentscheidungen des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 4.99). Unter Berücksichtigung des in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes begründeten Schutzes der Ehe und Familie braucht deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet dann nicht abgewartet zu werden, wenn infolgedessen der in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Ehepartner auf nicht absehbare Zeit von seinem Ehepartner getrennt leben müsste und die Ehe bei Verlassen des Aussiedlungsgebiets bereits bestand (BVerwG aaO). Wird die Ehe nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen, kann dies dann als Härtegrund zu berücksichtigen sein, wenn beide Ehepartner Deutsche (im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ) sind (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 3.99).
2.7 Die Obliegenheit, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Herkunftsgebiet abzuwarten, begründet eine besondere Härte für Aufnahmebewerber, die erwiesene deutsche Staatsangehörige sind (BVerwG vom 16.12.2004 - 5 C 1.03).
Da der Aufnahmebescheid zum Zweck der Aussiedlung (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2) beantragt und erteilt wird, ist allerdings ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung erforderlich.Eine besondere Härte liegt in der Regel nicht mehr vor, wenn der Aufnahmeantrag später als ein Jahr nach Ausreise gestellt wird.
Zu § 27: Anspruch
2.5 Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtegrundes müssen nicht notwendigerweise vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets erfüllt gewesen sein. Vielmehr ist darauf abzuheben, ob nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets eingetretene Umstände eine Rückkehr dorthin zum Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (§ 27 Absatz 1 Satz 5) in hohem Maße unzumutbar machen (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 3.99).
2.6 Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn das Durchsetzen der Verpflichtung, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, Wertentscheidungen des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 4.99). Unter Berücksichtigung des in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes begründeten Schutzes der Ehe und Familie braucht deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet dann nicht abgewartet zu werden, wenn infolgedessen der in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Ehepartner auf nicht absehbare Zeit von seinem Ehepartner getrennt leben müsste und die Ehe bei Verlassen des Aussiedlungsgebiets bereits bestand (BVerwG aaO). Wird die Ehe nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen, kann dies dann als Härtegrund zu berücksichtigen sein, wenn beide Ehepartner Deutsche (im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ) sind (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 3.99).
2.7 Die Obliegenheit, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Herkunftsgebiet abzuwarten, begründet eine besondere Härte für Aufnahmebewerber, die erwiesene deutsche Staatsangehörige sind (BVerwG vom 16.12.2004 - 5 C 1.03).
Da der Aufnahmebescheid zum Zweck der Aussiedlung (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2) beantragt und erteilt wird, ist allerdings ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung erforderlich.Eine besondere Härte liegt in der Regel nicht mehr vor, wenn der Aufnahmeantrag später als ein Jahr nach Ausreise gestellt wird.