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новый § 27.3 BVFG - возобновление процеса и пересмотр дела

04.02.14 11:40
Re: новый § 27.3 BVFG - возобновление процеса и пересмотр дела
 
  7olita посетитель
в ответ vetam 02.02.14 17:22
Подскажите пожалуйста,как вы думаете с таким отказом в 2003г,что будет шпрахтест или В1.Все документы 2000г с немецкой национальностью повторные (паспорт и военный без графы нац.,СОР,СОБ,СОР ребенка с национальностью немец)
Zum Nachweis der behaupteten Abstammung haben Sie eine Geburtsurkunde vorgelegt, die im Jahr 2000 ausgestellt wurde. In dieser wird Ihre Mutter mit deutscher und Ihr Vater mit ukrainischer Nati¬onalität geführt.
Da es sich bei Ihrer Mutter, Frau , wie mit Bescheid vom 02.09.2003 festgestellt, nicht um eine deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG handelt und Ihr Vater zwei¬felsfrei ukrainischer Volkszugehöriger ist, mangelt es Ihnen bereits am Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkzugehörigen gemäß § 6 Abs. 2 S.1
BVFG.
Auch wenn schon aufgrund der mangelnden Abstammung der vorliegende Antrag abzulehnen ist, müssten für eine Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger alle Kriterien des § 6 Abs. 2 BVFG vorliegen.
Es wäre somit weiter zu prüfen, ob Ihnen die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt wur¬de. Denn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur fest¬gestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies setzt voraus, dass jemand zum Zeitpunkt der Ausreise in der Lage ist, sich über einfache Sachverhalte des täglichen Lebens flüssig zu unterhal¬ten.
Ihre deutschen Sprachkenntnisse wurden im Rahmen einer Anhörung an der deutschen Auslands¬vertretung in Kiew überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass Sie nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichen. Von einer fami¬liären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus kann damit nicht ausgegangen werden.
Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 Abs. 1, 28 Abs.1 und 2 BVFG ist daher abzulehnen.
 

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