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новый § 27.3 BVFG - возобновление процеса и пересмотр дела
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in Antwort alexgromov 06.10.13 13:39
В ответ на:
Personen, die vor dem 01.01.1993 geboren, haben im Gegensatz zu frueher Anspruch auf Aufnahme auch dann, wenn sie sich nicht durchgaengig, sondern erst kurz vor Aussiedlung zum deutschen Volkstum bekennen. Es reicht aus, wenn man seine Nationalitaet aendern".
я просил не----предложение из памятки---- так читается закон-----Aufnahme als Spätaussiedler können nur Personen finden, die deutsche Volkszugehörige sind.Personen, die vor dem 01.01.1993 geboren, haben im Gegensatz zu frueher Anspruch auf Aufnahme auch dann, wenn sie sich nicht durchgaengig, sondern erst kurz vor Aussiedlung zum deutschen Volkstum bekennen. Es reicht aus, wenn man seine Nationalitaet aendern".
Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG,
wer von mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit abstammt und
sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat und
im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
www.bva.bund.de/cln_351/nn_2280756/DE/Aufgaben/Abt__III/Spaetaussiedler/s...
вот и сам закон
www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__Bundesanzeiger_...