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новый § 27.3 BVFG - возобновление процеса и пересмотр дела
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в ответ Olegham 16.09.13 23:28
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Вас почему это заинтересовало сейчас ?
Вас почему это заинтересовало сейчас ?
Сегодня сравнил закон 1993 года (действовал до 2001) и сегодняшний (сентябрь 2013).
В обоих слова "nur" нет, и в обоих "andere Weise".
1993
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(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn
1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und
3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn
1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und
3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
2013
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(2)Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.
(2)Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.