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Адвокат пропустил сроки в суде и дал ложную информацию без ведома клиента
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в ответ Grafolog 12.09.13 18:08, Последний раз изменено 15.09.13 19:28 (WeraS)
На счет параграфов: § 579, 580 ZPO, «новый адвокат» действительно не предложил нам, хотя знал о ситуации.
Не обратила внимания на Вашу цитату:
«поскольку ваш новый адвокат, очeвидно, нe сумeл обосновать основной посыл §60 "ohne Verschulden verhindert eine gesetzliche Frist einzuhalten".»
Нет, в этом смысле мне кажется, что относительно пропущенных сроков не по нашей вине “новый адвокат” нормально обосновал § 60 VwGO:
"Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO und beantragen gleichzeitig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom … , Az.: …, zugestellt am 01.03.2013, die Berufung zuzulassen.
Die Klägerin war ohne Ihr Verschulden gehindert, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das oben bezeichnete Urteil zu stellen. Die Klägerin ist in der Russischen Föderation, … wohnhaft.
Der bisherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt Werner Krempels hat das Urteil am 01.03.2013 erhalten. Obwohl ab diesem Zeitpunkt der Zustellung die Frist für die Einreichung des Antrages auf Zulassung der Berufung zu laufen begann, hat der Prozessbevollmächtigte die Klägerin über die Zustellung der Urteil an seine Kanzlei nicht informiert. Trotz mehrfachen Anfragen der Klägerin nach dem Sachstand des Verfahrens, hat der Prozessbevollmächtigte erst mit der E-Mail vom 16.04.2013 die Klägerin darüber informiert, dass die Klage von dem Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde.
Beweis: Schreiben des Rechtsanwaltes Krempels vom 16.04.2013, Anlage 1
Zu diesem Zeitpunkt, also am 16.04.2013 war die Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung bereits verstrichen. Erst mit diesem Datum hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch das Urteil an die Klägerin übersandt, so dass sie auch keine Möglichkeit hatte, sich an einen anderen Rechtsanwalt zu wenden.
Demnach war die Klägerin ohne Verschulden daran gehindert, den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtzeitig einzureichen.
Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand ist hier rechtzeitig gestellt, da seit dem Wegfall des Hindernisses am 16.04.2013, nämlich der fehlenden Kenntnis des Urteiles des Verwaltungsgerichtes vom …, gem. § 60 Abs. 2 S. 1, 2 Alt. VwGO ein Monat noch nicht verstrichen ist."
Не обратила внимания на Вашу цитату:
«поскольку ваш новый адвокат, очeвидно, нe сумeл обосновать основной посыл §60 "ohne Verschulden verhindert eine gesetzliche Frist einzuhalten".»
Нет, в этом смысле мне кажется, что относительно пропущенных сроков не по нашей вине “новый адвокат” нормально обосновал § 60 VwGO:
"Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO und beantragen gleichzeitig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom … , Az.: …, zugestellt am 01.03.2013, die Berufung zuzulassen.
Die Klägerin war ohne Ihr Verschulden gehindert, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das oben bezeichnete Urteil zu stellen. Die Klägerin ist in der Russischen Föderation, … wohnhaft.
Der bisherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt Werner Krempels hat das Urteil am 01.03.2013 erhalten. Obwohl ab diesem Zeitpunkt der Zustellung die Frist für die Einreichung des Antrages auf Zulassung der Berufung zu laufen begann, hat der Prozessbevollmächtigte die Klägerin über die Zustellung der Urteil an seine Kanzlei nicht informiert. Trotz mehrfachen Anfragen der Klägerin nach dem Sachstand des Verfahrens, hat der Prozessbevollmächtigte erst mit der E-Mail vom 16.04.2013 die Klägerin darüber informiert, dass die Klage von dem Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde.
Beweis: Schreiben des Rechtsanwaltes Krempels vom 16.04.2013, Anlage 1
Zu diesem Zeitpunkt, also am 16.04.2013 war die Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung bereits verstrichen. Erst mit diesem Datum hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch das Urteil an die Klägerin übersandt, so dass sie auch keine Möglichkeit hatte, sich an einen anderen Rechtsanwalt zu wenden.
Demnach war die Klägerin ohne Verschulden daran gehindert, den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtzeitig einzureichen.
Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand ist hier rechtzeitig gestellt, da seit dem Wegfall des Hindernisses am 16.04.2013, nämlich der fehlenden Kenntnis des Urteiles des Verwaltungsgerichtes vom …, gem. § 60 Abs. 2 S. 1, 2 Alt. VwGO ein Monat noch nicht verstrichen ist."