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У меня 7 параграф, а что будет у мужа?
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in Antwort vetam 05.09.13 00:01
А вот ответ из министерства:
Sehr geehrter Herr ...,
nachfolgende Auskunft habe ich vom Sozialministerium zu Ihrer Nachfrage erhalten:
Die Entscheidung ist vom zuständigen Jobcenter des Landkreises Mainz-Bingen zu treffen.
Aus Sicht des Sozialministeriums wurde Folgendes bemerkt:
Die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, jeder Ausländer und dessen Familienangehörige während der ersten drei Monate nach Einreise und - nach den ersten drei Monaten - diejenigen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt) gelten nicht für Spätaussiedler.
Spätaussiedler, die einen Aufnahmebescheid besitzen und in den Aufnahmebescheid einbezogene Verwandte, sind ab dem Zeitpunkt der Einreise mit der Absicht der dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sie allerdings noch nicht. Sie gelten dennoch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ausländer im Sinne des AufenthG. Gem. § 2 Abs. 1 AufenthG ist derjenige Ausländer, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. GG ist. Somit sind sie auch von den besonderen Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer im SGB II nicht umfasst. In der Folge können Spätaussiedler mit der Zuweisung zu einem Wohnort - denn ab diesem Zeitpunkt begründen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) - und bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen.
Dies gilt nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit auch für in den Aufnahmebescheid einbezogene Verwandte, da diese ebenfalls als Deutsche gelten (s.o.). Eine solche Ausnahme für ausländische Ehegatten – die ja keine „Verwandte“ sind – ist dem Sozialministerium nicht bekannt. Gegebenenfalls müsste vom Jobcenter Mainz-Bingen eine Anfrage an die Regionaldirektion in Saarbrücken gemacht werden.
Nach Einschätzung des Sozialministeriums ist der von Ihnen eingeschlagene Weg nicht sinnvoll. Anfragen über eine oberste Landesbehörde haben den Nachteil, dass man regelmäßig nur allgemeine Auskünfte erteilen kann. Das Sozialministerium empfiehlt, einen Antrag nach dem SGB II zu stellen, der dann – wie auch immer – auf Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles beschieden wird. Die Entscheidung unterliegt dann der Nachprüfung im Verwaltungswege oder vor dem Sozialgericht.
Ob die Familien bereits während ihres Aufenthalts in Friedland Anspruch hatten, konnte ich noch nicht abschließend klären. Nach der Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und Niedersachsen werden die Spätaussiedler und deren Familien, solange sie sich in Friedland aufhalten komplett versorgt, d.h. sie haben eine Unterkunft und werden verpflegt, außerdem übernimmt das Land Rheinland-Pfalz eventuell anfallende Krankheitskosten, darüber hinaus erhalten sie ein Taschengeld. Ob daneben noch ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen besteht, klärt derzeit die ADD.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...
Sehr geehrter Herr ...,
nachfolgende Auskunft habe ich vom Sozialministerium zu Ihrer Nachfrage erhalten:
Die Entscheidung ist vom zuständigen Jobcenter des Landkreises Mainz-Bingen zu treffen.
Aus Sicht des Sozialministeriums wurde Folgendes bemerkt:
Die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, jeder Ausländer und dessen Familienangehörige während der ersten drei Monate nach Einreise und - nach den ersten drei Monaten - diejenigen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt) gelten nicht für Spätaussiedler.
Spätaussiedler, die einen Aufnahmebescheid besitzen und in den Aufnahmebescheid einbezogene Verwandte, sind ab dem Zeitpunkt der Einreise mit der Absicht der dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sie allerdings noch nicht. Sie gelten dennoch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ausländer im Sinne des AufenthG. Gem. § 2 Abs. 1 AufenthG ist derjenige Ausländer, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. GG ist. Somit sind sie auch von den besonderen Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer im SGB II nicht umfasst. In der Folge können Spätaussiedler mit der Zuweisung zu einem Wohnort - denn ab diesem Zeitpunkt begründen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) - und bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen.
Dies gilt nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit auch für in den Aufnahmebescheid einbezogene Verwandte, da diese ebenfalls als Deutsche gelten (s.o.). Eine solche Ausnahme für ausländische Ehegatten – die ja keine „Verwandte“ sind – ist dem Sozialministerium nicht bekannt. Gegebenenfalls müsste vom Jobcenter Mainz-Bingen eine Anfrage an die Regionaldirektion in Saarbrücken gemacht werden.
Nach Einschätzung des Sozialministeriums ist der von Ihnen eingeschlagene Weg nicht sinnvoll. Anfragen über eine oberste Landesbehörde haben den Nachteil, dass man regelmäßig nur allgemeine Auskünfte erteilen kann. Das Sozialministerium empfiehlt, einen Antrag nach dem SGB II zu stellen, der dann – wie auch immer – auf Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles beschieden wird. Die Entscheidung unterliegt dann der Nachprüfung im Verwaltungswege oder vor dem Sozialgericht.
Ob die Familien bereits während ihres Aufenthalts in Friedland Anspruch hatten, konnte ich noch nicht abschließend klären. Nach der Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und Niedersachsen werden die Spätaussiedler und deren Familien, solange sie sich in Friedland aufhalten komplett versorgt, d.h. sie haben eine Unterkunft und werden verpflegt, außerdem übernimmt das Land Rheinland-Pfalz eventuell anfallende Krankheitskosten, darüber hinaus erhalten sie ein Taschengeld. Ob daneben noch ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen besteht, klärt derzeit die ADD.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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