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новый § 27.3 BVFG - возобновление процеса и пересмотр дела
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in Antwort Salzburger 29.08.13 06:39, Zuletzt geändert 30.08.13 16:11 (WeraS)
Я заметила у Вас опечатки в выдержке из нового законопроекта, Вы забыли зачеркнуть vergleichbare и nur:
§6 BVFG „(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher
Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder
aufvergleichbare andere Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht
des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis
auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender
deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den
Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. ………………………”
§6 BVFG „(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher
Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder
auf
des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis
auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender
deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den
Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. ………………………”