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Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
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в ответ Hagent 07.08.13 22:10
В ответ на:
меня не затруднит перевести еще раз то, что Вы просили.
меня не затруднит перевести еще раз то, что Вы просили.
Спасибо Вам огромное за старания!

Жаль, что удалили перевод, который сделал

Давайте всё же постараемся не разжигать здесь жаркие дебаты, которые только приведут к удалению сообщений, а лучше будем внимательно читать законопроект и пояснения к нему

Derzeit muss der Spätaussiedlerbewerber nachweisen, dass er sich von Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (16. Lebensjahr) bis zur Aussiedlung „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat. In der Rechtsprechung wird insofern gefordert, dass der Spätaussiedlerbewerber durchgängig alle sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Nationalitätenerklärung genutzt haben muss. Die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten ist der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie der Russischen Föderation und der Ukraine seit 1998 verwehrt. Soweit das Bekenntnis nicht durch eine Nationalitätenerklärung in weiteren amtlichen Dokumenten (z.B. Heirats- oder Geburtsurkunden) erfolgt, muss es zumindest auf „vergleichbare Weise“, d.h. in amtlichen Dokumenten ähnlichen Formularen erklärt werden (z.B. in universitären Formularanträgen). Aus dieser Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung ergeben sich in der heutigen Praxis unverhältnismäßig hohe Aufnahmehürden, die in vielen Fällen zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen führen. Deshalb sollte das Wort „nur“ entfallen und die restriktive, auf Erklärungen in amtlichen Dokumenten fokussierte Formulierung „auf vergleichbare Weise“ ersetzt werden durch die Möglichkeit eines Bekenntnisses auf „andere Weise“. Das Bekenntnis kann dann alternativ in Formen dargetan werden, die die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe bzw. den dahingehenden Willen glaubhaft machen.