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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenen- Gesetzes

20.06.13 15:28
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenen- Gesetzes
 
vetam прохожий
Thread geschlossen 22.06.13 21:25 (SMKira)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713937.pdf
Слушание в Бундесрате 5.07.2013
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geandert:
a) In Satz 1 wird das Wort „vergleichbare“ durch das Wort „andere“
ersetzt und wird das Wort „nur“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den
Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem
Niveau B 1 des Gemeinsamen Europaischen Referenzrahmens fur
Sprachen oder durch den Nachweis familiar vermittelter
Deutschkenntnisse erbracht werden.“
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestatigt werden durch
den Nachweis der Fahigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehordlichen
Entscheidung uber den Aufnahmeantrag, in Fallen des § 27 Absatz 2 im
Zeitpunkt der Begrundung des standigen Aufenthalts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gesprach auf Deutsch fuhren
zu konnen, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fahigkeit
wegen einer korperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen.“
d) Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 27 wird wie folgt geandert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geandert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „erfullen“ das Wort „(Bezugspersonen)“
eingefugt.
bb) Die Satze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid
im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid
erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt
werden, wenn die Versagung eine besondere Harte bedeuten wurde und
die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im
Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2
abgelehnt wurde und der Antragsteller fur den Folgeantrag nach Satz 1
erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begrundet hat.“
cc) Die Satze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geandert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit
mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende
Abkommling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den
Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person
kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson
die Einbeziehung ausdrucklich beantragt; Ehegatten und volljahrige
Abkommlinge mussen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache
besitzen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkommling einer
Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern wahrend des
Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 15 Absatz 1 geboren wird.“
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cc) Die folgenden Satze werden angefugt:
„Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene
Ehegatte oder Abkommling eines Spataussiedlers, der seinen
standigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat,
nachtraglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des
Spataussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjahrigen
Abkommlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der
Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils
zulassig. Ein Ehegatte oder volljahriger Abkommling wird abweichend
von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer korperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine
Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann
unwirksam, wenn die Ehe aufgelost wird, bevor beide Ehegatten die
Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt,
bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4
Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geandert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen
Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf
Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten fur Familienangehorige
der nach Absatz 3 Satz 3 nachtraglich einbezogenen Personen
entsprechend.“
cc) Die Satze 3 und 4 werden aufgehoben.‘
Berlin, den 12. Juni 2013
Der Innenausschuss
 

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