Вход на сайт
Шансы на ПП
1431 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Erdo 26.05.13 13:30
http://foren.germany.ru/arch/aussiedler/f/5705498.html
В ответ на:
Полученный отказ:
Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehörigen sein.
Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 S.5 BVFG wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Lieb und Leben oder schwerwiegenden beruflichen, oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Nach den Verordnungen über das Passsystem in der ehemaligen UdSSR mussten vom 16. Lebensjahr an alle Bürger einen Pass besitzen. Dieser Pass musste beantrag werden. Gehörten beide Elternteile derselben Nationalität an, wurde bei der Erstausstellung des Passes die Nationalität der Eltern in den Pass eingetragen.
Gehören die Eltern dagegen v wie in Ihrem Fall v verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei Erstausstellung des Passes die im Antragsformular vom Passbewerber beantragte Nationalität eingetragen. Das Antragsformular musste vom Antragsteller unterschreiben werden. Daraus ergibt sich, dass die Eintragung der Nationalität bei Antragstellern mit Eltern unterschiedlicher Nationalität auf Wunsch bzw. mit der Zustimmung des Antragstellers erfolgte.
Sie haben sich im Alter von 16 Jahre dazu entscheiden, nicht der deutschen Volksgehörigkeit angehören zu wollen, und ließen die griechische Nationalität in Ihren ersten Inlandpass eingetragen.
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt aber grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Die Erklärung zu einer anderen Nationalität als der deutschen verliert ihre Ausschlusswirkung in Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht nachträglich durch eine Änderung der Nationalitätseintragung. Denn § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG fordert ausdrücklich ein bis zur Aussiedlung durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Ihnen das Bekenntnis zur deutschen Nationalität bei der Beantragung Ihres ersten Inlandpasse unzumutbar gewesen wäre, könnte Ihnen ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden. Denn für die Fiktion eines Bekenntnisses nach § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG gilt nicht, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis im Regelfall fortwirkt und darum auch die Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Gegenbekenntnisses für die Dauer der Gefährdungslage hinweggesehen wird, muss alsbald nach deren Ende durch ein nach außen wirkendes Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2S. 1 BVFG seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben.
Anhaltspunkte dafür, dass Sie bald nach Ende der allgemeinen Repressalien gegenüber Angehörigen der deutschen Minderheit ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben haben, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr haben Sie sich nach Aktenlage erstmalig im zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigen Aussiedlung nach Deutschland um eine Änderung des Nationalitätseintrags im Pass auf Deutsche bemüht.
Aus den genannten Gründen sind Sie, Frau - , keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie können daher nicht als Spätaussiedlerin gem. § 4 Abs. 1 BVFG anerkannt werden, wodurch die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgeschlossen wird.
Полученный отказ:
Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehörigen sein.
Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 S.5 BVFG wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Lieb und Leben oder schwerwiegenden beruflichen, oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Nach den Verordnungen über das Passsystem in der ehemaligen UdSSR mussten vom 16. Lebensjahr an alle Bürger einen Pass besitzen. Dieser Pass musste beantrag werden. Gehörten beide Elternteile derselben Nationalität an, wurde bei der Erstausstellung des Passes die Nationalität der Eltern in den Pass eingetragen.
Gehören die Eltern dagegen v wie in Ihrem Fall v verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei Erstausstellung des Passes die im Antragsformular vom Passbewerber beantragte Nationalität eingetragen. Das Antragsformular musste vom Antragsteller unterschreiben werden. Daraus ergibt sich, dass die Eintragung der Nationalität bei Antragstellern mit Eltern unterschiedlicher Nationalität auf Wunsch bzw. mit der Zustimmung des Antragstellers erfolgte.
Sie haben sich im Alter von 16 Jahre dazu entscheiden, nicht der deutschen Volksgehörigkeit angehören zu wollen, und ließen die griechische Nationalität in Ihren ersten Inlandpass eingetragen.
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt aber grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Die Erklärung zu einer anderen Nationalität als der deutschen verliert ihre Ausschlusswirkung in Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht nachträglich durch eine Änderung der Nationalitätseintragung. Denn § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG fordert ausdrücklich ein bis zur Aussiedlung durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Ihnen das Bekenntnis zur deutschen Nationalität bei der Beantragung Ihres ersten Inlandpasse unzumutbar gewesen wäre, könnte Ihnen ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden. Denn für die Fiktion eines Bekenntnisses nach § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG gilt nicht, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis im Regelfall fortwirkt und darum auch die Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Gegenbekenntnisses für die Dauer der Gefährdungslage hinweggesehen wird, muss alsbald nach deren Ende durch ein nach außen wirkendes Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2S. 1 BVFG seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben.
Anhaltspunkte dafür, dass Sie bald nach Ende der allgemeinen Repressalien gegenüber Angehörigen der deutschen Minderheit ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben haben, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr haben Sie sich nach Aktenlage erstmalig im zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigen Aussiedlung nach Deutschland um eine Änderung des Nationalitätseintrags im Pass auf Deutsche bemüht.
Aus den genannten Gründen sind Sie, Frau - , keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie können daher nicht als Spätaussiedlerin gem. § 4 Abs. 1 BVFG anerkannt werden, wodurch die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgeschlossen wird.
ваши байты биты