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24.05.13 12:23
Re: Статистика
 
  sonne-8 завсегдатай
sonne-8
в ответ dellaros 24.05.13 12:05, Последний раз изменено 24.05.13 12:50 (sonne-8)
Давайте, сделаем так - я понимаю, что это проявление меня как "чайника", но мне это в жизни не мешает...
Я выкладываю просто отсканированный и переведенный В ВОРД текст отказа в оригинале.(Спасибо demin73)
обращение к Dresdner, пожалуйста, не удаляйте.
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Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
ККККНННН, geboren am 23. September 1985
Sehr geehrte Frau КККК,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 27.08.2012, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes (in der Bundesrepublik Deutschland) die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, Frau КККК, nicht.
Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren wurde, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache.
Ob Sie das Erfordernis der deutschen Abstammung erfüllen und ob Sie sich von der Ausstellung Ihres ersten Inlandspasses durchgängig bis heute zur deutschen Nationalität erklärt haben, kann dahinstehen, da Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt wurde.
hredeutschen Sprachkenntnisse wurden im Rahmen einer Anhörung an der deutschen Auslandsvertretung in Taschkent überprüft. Hierbei wurden nicht nur hochdeutsche Sprachkenntnisse, sondern auch und gerade dialektgefärbtes Deutsch berücksichtigt. Denn der Gebrauch eines Dialektes weist in besonderer Weise auf ein Erlernen der Sprache innerhalb der Familie hin.
Es wurde festgestellt, dass Sie über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für ein einfaches Gespräch ausreichen.
Ihre Angaben zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch die Großmutter sowie durch die Besuche des Vaters (bis zu dessen Umzug nach Russland 1996 und der späteren Ausreise nach Deutschland) erscheinen nur wenig glaubhaft.
Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus kann dementsprechend bei Ihnen nicht ausgegangen werden.
Eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG liegt bei Ihnen somit nicht vor.
Sie können daher nicht als Spätaussiedler gem. § 4 Abs. 1 BVFG anerkannt werden, wodurch die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgeschlossen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
 

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