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в ответ golmer 16.02.13 09:11
В ответ на:
Все еще раз перечитала - и ветку и закон -, но не нашла ссылки на такой пункт в законе.(((
Все еще раз перечитала - и ветку и закон -, но не нашла ссылки на такой пункт в законе.(((
см. сообщения 18-26 в этой ветви.
В ответ на:
Написала вопрос в BVA.)
После длительной переписки с BVA, различных уточнений, получила ответ на свой вопрос:
В ответ на:die Definition des Abkömmlings ergibt sich aus den §§ 7 u. 8 BVFG.
Demnach nehmen die Länder Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit
sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen auf.
Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind
verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren
zu lassen.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Aufnahmebescheid bereits zur Ausreise durch die Bezugsperson bzw. den Spätaussiedler genutzt wurde,
kann in diesen Aufnahmebescheid keine weitere Person mehr einbezogen werden.
Die nachträgliche Einbeziehung dient dazu, Personen bzw. Abkömmlinge in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, um eine für den im Bundesgebiet
lebenden Spätaussiedler über die Trennung hinausgehende Härte zu mildern. Hierzu kann aber ein einjähriges Kind nicht in der Lage sein, vgl. hierzu
auch die beil. Merkblätter.
Eine Diskussion hierzu ist aber auch entbehrlich.
Sofern Sie bereits in den Aufnahmebescheid Ihrer Mutter einbezogen sein sollten, so kann sich Ihre Mutter bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde hierzu informieren.
Wie gesagt, falls Sie schon im Besitz eines Einbeziehungsbescheides sind, so dürfte einer ausländerrechtlichen Einreise Ihres Kindes bzw. des Enkels der Spätaussiedlerin
m. E. nichts im Wege stehen.
В общем, логично, конечно.)
Написала вопрос в BVA.)
После длительной переписки с BVA, различных уточнений, получила ответ на свой вопрос:
В ответ на:die Definition des Abkömmlings ergibt sich aus den §§ 7 u. 8 BVFG.
Demnach nehmen die Länder Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit
sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen auf.
Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind
verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren
zu lassen.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Aufnahmebescheid bereits zur Ausreise durch die Bezugsperson bzw. den Spätaussiedler genutzt wurde,
kann in diesen Aufnahmebescheid keine weitere Person mehr einbezogen werden.
Die nachträgliche Einbeziehung dient dazu, Personen bzw. Abkömmlinge in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, um eine für den im Bundesgebiet
lebenden Spätaussiedler über die Trennung hinausgehende Härte zu mildern. Hierzu kann aber ein einjähriges Kind nicht in der Lage sein, vgl. hierzu
auch die beil. Merkblätter.
Eine Diskussion hierzu ist aber auch entbehrlich.
Sofern Sie bereits in den Aufnahmebescheid Ihrer Mutter einbezogen sein sollten, so kann sich Ihre Mutter bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde hierzu informieren.
Wie gesagt, falls Sie schon im Besitz eines Einbeziehungsbescheides sind, so dürfte einer ausländerrechtlichen Einreise Ihres Kindes bzw. des Enkels der Spätaussiedlerin
m. E. nichts im Wege stehen.
В общем, логично, конечно.)
не знаю, почему отвечавший Вам чиновник нагнал столько тумана, но результат к которому он пришел в Вашем случае - правильный.
