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Усыновление отцом-не немцем. Гражданство

14.10.04 15:02
Re: Усыновление отцом-не немцем. Гражданство
 
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в ответ Dresdner 14.10.04 13:30
В продолжение темы, кусок из VG Stuttgart. Urteil vom 5.3.1997 (7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346):
┘ Zunächst ist bereits fraglich, ob nach rissischen Rechtsvorschriften, bzw. denjenigen der UdSSR, zum damaligen Zeitpunkt eine Legitimation, die nach deutschen Gesetzen wirksam ist, überhaupt möglich war. Zwar hat bis zum Inkrafttreten der Grundlagen der Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie vom 27.06.1988, die eine Legitimation ausschließen, die Gesetzgebung der einzelnen Unionsrepubliken eine Legitimation gekannt, ohne diesen Ausdruck zu gebrauchen. So enthielt etwa Art. 28 des Kodex der Gesetze über Ehe, Familie und Vormundschaft der russischen SSSR die Bestimmung vollständiger Gleichstellung mit ehelichen Kindern für ein Kind, dessen Mutterr nach seiner Geburt den Vater ehelicht, der zuvor seine Vaterschaft anerkannt hat. Eine solche rechtliche Gleichstellung könnte unter Umständen als eine Legitimation durch nachfolgende Ehe betrachtet werden. Diese Legitimation bildete aber keinen Erwerbsgrund der sowjetischen Staatsangehörigkeit (Makarov, Deutsche Staatsangehörigkeitrecht, 2. Aufl. 1971, S.97). Auf diesem Wege könnte der Kläger Ziffer 1 daher nicht russischer Staatsangehöriger geworden sein und ein Verlust seiner durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit wäre gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eingetreten es sei denn, er hätte bei seiner Geburt von seiner Mutter nicht nur deren deutsche Staatsangehörigkeit, sondern eine zu diesem Zeitpunkt auch noch bestehende russische (sowjetische) Staatsangehörigkeit erworben...
Хотя для нас с lenchen (у нас с ней ситуации cхожие) гораздо важнее что по етому поводу думает VG Köln, а не VG Stuttgart или LVG Bayern.
 

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