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бабушка находилась в Концлагере
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в ответ NatusiK.J 25.03.12 18:22
Статус Vertriebene и Spätaussiedler = это разные вещи.
Почитайте закон. Особенно первые четыре параграфа и сотый.
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html
Vertriebenenausweis
Der Vertriebenenausweis nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung dient zum Nachweis des in § 1 BVFG festgelegten Vertriebenstatus. Er musste bis zum 31. Dezember 1993 beantragt werden. Zuständig für die Ausstellung sind die Länder. Diese sind an die Feststellungen zum Vertriebenenstatus im Aufnahme- und Verteilungsverfahren nicht gebunden. Ab dem 1. Januar 1994 wird die Vertriebeneneigenschaft nur noch auf Antrag einer Behörde festgestellt (§ 100 Abs. 2 BVFG).
Spätaussiedler, d.h. Volksdeutsche, die die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, erhalten zum Nachweis ihres Status eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Ausstellung dieser Bescheinigung erwerben sie (seit dem 1. August 1999) kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Почитайте закон. Особенно первые четыре параграфа и сотый.
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html
Vertriebenenausweis
Der Vertriebenenausweis nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung dient zum Nachweis des in § 1 BVFG festgelegten Vertriebenstatus. Er musste bis zum 31. Dezember 1993 beantragt werden. Zuständig für die Ausstellung sind die Länder. Diese sind an die Feststellungen zum Vertriebenenstatus im Aufnahme- und Verteilungsverfahren nicht gebunden. Ab dem 1. Januar 1994 wird die Vertriebeneneigenschaft nur noch auf Antrag einer Behörde festgestellt (§ 100 Abs. 2 BVFG).
Spätaussiedler, d.h. Volksdeutsche, die die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, erhalten zum Nachweis ihres Status eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Ausstellung dieser Bescheinigung erwerben sie (seit dem 1. August 1999) kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
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