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in Antwort sersch6 27.12.11 19:05, Zuletzt geändert 27.12.11 20:49 (Onkel Gustav)
Vom Oktober 1999 bis August 2000 genossen Sie Eigenschaft so genannter Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG zu sein ...
Wie und ob überhaupt in solchen Fällen Ansprüche auf Einbürgerung "geerbt" werden können ? tut mir leid - in der Frage muß ich leider passen ....
PS [20:23] :
habe jetzt auf die schnelle Info gefunden , daß , wenn die Anzeige der Geburt bei deutschen Behörden rechtzeitig erfolgt , wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt nach § 4 Abs. 4 StAG erworben... und dies gilt auch entsprechend für Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen....
"Rechtzeitig" heißt hier allerdings : innerhalb eines Jahres seit Geburt ...
PPS [20:48]
Noch eine Berichtigung : § 4 Abs. 4 StAG betrifft die Elternteile , die auch im Ausland ständigen Aufenthalt haben ...
Sie hatten es im Mai 2000 aber bereits in Deutschland gehabt ...
Wie und ob überhaupt in solchen Fällen Ansprüche auf Einbürgerung "geerbt" werden können ? tut mir leid - in der Frage muß ich leider passen ....
PS [20:23] :
habe jetzt auf die schnelle Info gefunden , daß , wenn die Anzeige der Geburt bei deutschen Behörden rechtzeitig erfolgt , wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt nach § 4 Abs. 4 StAG erworben... und dies gilt auch entsprechend für Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen....
"Rechtzeitig" heißt hier allerdings : innerhalb eines Jahres seit Geburt ...
PPS [20:48]
Noch eine Berichtigung : § 4 Abs. 4 StAG betrifft die Elternteile , die auch im Ausland ständigen Aufenthalt haben ...
Sie hatten es im Mai 2000 aber bereits in Deutschland gehabt ...