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Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenegesetz
Begründung
Ein Aufnahmebescheid wird nach 27 ABS 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser die Voraussetzungen als Spätaussiedler gemäss 4ß6 BVFG erfüllen
Auf für Sie als Abkömmling einer Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setze die Anerkennung als Spätaussiedler unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach 6 ABS.2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben )vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008,2A 2305 07
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare. d. h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht , Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt
Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. Bverwg, Urteil v. 13.11.2003,5 C31.03,sowie OVG NRW ,Beschluss v.08.07.2005., 2 A 3876/03).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür wurden von Ihnen, Herr Schifferdecker ,nicht dargelegt
Denn der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und
Bräuche, selbst wenn diese über den familiären Bereich hinausgereicht hätten, können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenso wenig erfüllen, wie zum Beispiel das gemeinschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien und Freundeskreis. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich( vgl. OVG NRW, Beschluss v.08/07/2005/ A 3876/03)
Allein das Betrieben des Aufnahmebescheidverfahrens ist nicht ausreichend, um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen ,weil es im Herkunftsland insbesondere gegenüber russischen Behörden-keine einer Nationalitätenerklärung vergleichbare Wirkung entfaltet(vgl.VG Köln,Urteil vom 17.03.2006,19 K3043/07)
Auf das Bekenntnisverhalten Ihres deutschen Elternteils kann es hier schon deshalb nicht ankommen, weil Sie bereits volljährig und damit selbst bekenntnisfähig sind(vgl. OVG NRW, Be4schluss v. 08.04.2008, 2 A2305/07)
Ihr pauschaler Vortrag, wonach Sie sich nach außen hin als Deutscher gezeigt und auch nach außen hin als Deutscher gelebt hätten, lassen sich angesichts erforderlicher nachprüfbarer Umstände auch nicht ansatzweise erkennen.
Insoweit können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt erkennen.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen
Eine Entscheidung über die beantragte Einbeziehung weitere Angehöriger in den von Ihnen begehrten Aufnahmebescheid ist mit dieser ablehnenden Entscheidung nicht verbunden. Sollte Ihnen im Wiederspruchs oder Klageverfahren ein Aufnahmebescheid erteilt werden, so werde ich die Einbeziehungsanträge unaufgefordert weiter bearbeiten und die Möglichkeit der Einbeziehung Ihrer Angehörigen prüfen. Wenn Ihnen im Rechtsbehelfsverfahren kein Aufnahmebescheid erteilt wird, werden die Einbeziehungsanträge nicht weiter bearbeitet und nicht beschieden. Sofern Sie auf der Erteilung eines Ablehnungsbescheides über die beantrage Einbeziehung bestehen, bitte ich um entsprechende Nachricht. Auf Wunsch erhalten Sie selbstverständlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid
Von dieser ablehnende Entscheidung unberührt bleibt die Möglichkeit der Prüfung einer Einbeziehung als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers .
Die Einbeziehung setzt neben Grundkenntnissen der deutsche Sprache des Abkömmlings oder Ehegatten voraus, dass die Bezugsperson(Spätaussiedlerberber) die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Durch den Abkömmling oder Ehegatten kann der Antrag nicht wirksam gestellt werden. Der Einbeziehungsantrag muss durch den Spätaussiedlerbewerber grundsätzlich vor der eigenen Aufnahme im Bundesgebiet zwecks gemeinsamer Ausreise gestellt werden
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Bekanntgabe Wiederspruch erhoben werden . Der Widerspruch ist beim BVA,50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des BVA erhoben wird.
Begründung
Ein Aufnahmebescheid wird nach 27 ABS 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser die Voraussetzungen als Spätaussiedler gemäss 4ß6 BVFG erfüllen
Auf für Sie als Abkömmling einer Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setze die Anerkennung als Spätaussiedler unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach 6 ABS.2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben )vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008,2A 2305 07
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare. d. h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht , Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt
Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. Bverwg, Urteil v. 13.11.2003,5 C31.03,sowie OVG NRW ,Beschluss v.08.07.2005., 2 A 3876/03).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür wurden von Ihnen, Herr Schifferdecker ,nicht dargelegt
Denn der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und
Bräuche, selbst wenn diese über den familiären Bereich hinausgereicht hätten, können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenso wenig erfüllen, wie zum Beispiel das gemeinschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien und Freundeskreis. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich( vgl. OVG NRW, Beschluss v.08/07/2005/ A 3876/03)
Allein das Betrieben des Aufnahmebescheidverfahrens ist nicht ausreichend, um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen ,weil es im Herkunftsland insbesondere gegenüber russischen Behörden-keine einer Nationalitätenerklärung vergleichbare Wirkung entfaltet(vgl.VG Köln,Urteil vom 17.03.2006,19 K3043/07)
Auf das Bekenntnisverhalten Ihres deutschen Elternteils kann es hier schon deshalb nicht ankommen, weil Sie bereits volljährig und damit selbst bekenntnisfähig sind(vgl. OVG NRW, Be4schluss v. 08.04.2008, 2 A2305/07)
Ihr pauschaler Vortrag, wonach Sie sich nach außen hin als Deutscher gezeigt und auch nach außen hin als Deutscher gelebt hätten, lassen sich angesichts erforderlicher nachprüfbarer Umstände auch nicht ansatzweise erkennen.
Insoweit können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt erkennen.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen
Eine Entscheidung über die beantragte Einbeziehung weitere Angehöriger in den von Ihnen begehrten Aufnahmebescheid ist mit dieser ablehnenden Entscheidung nicht verbunden. Sollte Ihnen im Wiederspruchs oder Klageverfahren ein Aufnahmebescheid erteilt werden, so werde ich die Einbeziehungsanträge unaufgefordert weiter bearbeiten und die Möglichkeit der Einbeziehung Ihrer Angehörigen prüfen. Wenn Ihnen im Rechtsbehelfsverfahren kein Aufnahmebescheid erteilt wird, werden die Einbeziehungsanträge nicht weiter bearbeitet und nicht beschieden. Sofern Sie auf der Erteilung eines Ablehnungsbescheides über die beantrage Einbeziehung bestehen, bitte ich um entsprechende Nachricht. Auf Wunsch erhalten Sie selbstverständlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid
Von dieser ablehnende Entscheidung unberührt bleibt die Möglichkeit der Prüfung einer Einbeziehung als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers .
Die Einbeziehung setzt neben Grundkenntnissen der deutsche Sprache des Abkömmlings oder Ehegatten voraus, dass die Bezugsperson(Spätaussiedlerberber) die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Durch den Abkömmling oder Ehegatten kann der Antrag nicht wirksam gestellt werden. Der Einbeziehungsantrag muss durch den Spätaussiedlerbewerber grundsätzlich vor der eigenen Aufnahme im Bundesgebiet zwecks gemeinsamer Ausreise gestellt werden
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Bekanntgabe Wiederspruch erhoben werden . Der Widerspruch ist beim BVA,50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des BVA erhoben wird.