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Установление гражданства

26.05.11 11:54
Re: Установление гражданства
 
lena_lenta прохожий
lena_lenta
в ответ Dresdner 26.05.11 11:48
Вторая часть:
n Ihrer Geburtsurkunde vom 29.10.1947 (Tag der Eheschließung) wurde Ihr Vater, Herr G G, als Vater eingetragen. Gemäß dem hier vorliegenden Auszug zum Kindschaftsrecht aus dem Buch von Bergmann/ Ferid „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" für die UdSSR aus dem Jahre 1987 konnte der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde nur eingetragen werden, sofern er hierzu einen gemeinsamen Antrag mit der Kindsmutter gestellt hatte.
Da Ihr Vater in Ihrer Geburtsurkunde eingetragen ist, hat Ihr Vater seine Vaterschaft in Ihrer Geburtsurkunde anerkannt.
Gemäß der vorliegenden Heiratsurkunde haben Ihre Eltern am 29.10.1947 miteinander die Ehe geschlossen.
„§ 17 Nr. 5 RuStAG knüpfte ausdrücklich nur an die zivilrechtliche Wirksamkeit der Legitimation an, weshalb als Legitimation staatsangehörigkeitsrechtlich auch die Rechtsinstitute fremden Rechts angesehen werden müssen, die als Legitimation qualifiziert werden können." (zitiert nach Makarov, Dr. Hans von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, Juli 2008).
Somit kommt es nicht darauf an, ob eine Legitimation ausdrücklich als Legitimation bezeichnet wird, sondern ob sie als Legitimation qualifiziert werden kann.
Hierzu müsste sich der Status des legitimierten Kindes gegenüber dem unehelichen Kind deutlich verbessert haben.
„Wichtige Änderungen des Familienrechts in der Sowjetunion erfolgten dann in den vierziger
Jahren.....Der wichtigste familienrechtliche Rechtssetzungsakt dieser Jahre ist jedoch der
Unionserlass „Über die Erweiterung der staatlichen Hilfe für Schwangere, kinderreiche und alleinstehende Mütter, den verstärkten Schutz der Mutterschaft und Kindschaft, die Schaffung des Ehrentitels 'Heldenmutter' sowie die Stiftung des Ordens 'Ruhm der Mutterschaft' und der Medaille 'Medaille der Mutterschaft' vom 08.07.1944 (...). Doch rechtspolitisch von mindestens gleich großer Bedeutung ist die damalige Aufgabe der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern im Hinblick auf ihre Rechte gegenüber dem Erzeuger (zitiert nach Klaus Westen, Zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, S. 796 f., Ausgabel 1/1969).
Dies bedeutet, dass die ehelichen und unehelichen Kinder in der UdSSR des Jahres 1947 nicht gleich gestellt waren. Erst durch die Heirat ihrer Eltern wurden die zunächst unehelichen mit ehelichen Kindern gleichgestellt.
Der im Jahre 1947 gültige Art. 28 des Zivilkodex der RSFSR lautete-
„Geht die Mutter mit dem Mann, von dem sie ein Kind empfangen hat und der sich als Vater des Kindes bekennt, eine registrierte Ehe ein, so wird das Kind in jeder Beziehung den Kindern gleich gestellt, die in einer registrierten Ehe geboren sind..." (zitiert nach Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1966, S. 97 aus VG Köln, Urteil 10 К 4425/03 vom 06.10.2004).
Dieser Vorgang ist als Legitimation gemäß § 17 Nr, 5 RuStAG anzusehen.
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation durch einen Ausländer am 29.10.1947 wieder verloren.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden
 

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