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Повторный Антраг
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в ответ alexeireingard 24.02.11 11:27
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Absatz (1) der (2) des Bundesvertriebenengesetzes.
Diese Regelung betrifft Spätaussiedler, deren Ehegatten und Kinder, die durch Aufnahme in Deutschland die Rechtsstellung als Deutsche erworben haben.
Bis zum 01.08.1999 haben Spätaussiedler, die im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Vertriebenenausweises waren, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Seit 01.08.1999 ist eine Einbürgerung nicht mehr erforderlich.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nun durch Ausstellen der Bescheinigung nach § 15 Absatz. (1) oder (2) des Bundesvertriebenengesetzes erworben. Wurde die Spätaussiedlerbescheinigung oder der Vertriebenenausweis vor dem 01.08.1999 ausgestellt, so gilt der Staatsangehörigkeitserwerb zum 01.08.1999. Wurde zuvor eine Einbürgerung vorgenommen, so gilt der Staatsangehörigkeitserwerb ab Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Diese Regelung betrifft Spätaussiedler, deren Ehegatten und Kinder, die durch Aufnahme in Deutschland die Rechtsstellung als Deutsche erworben haben.
Bis zum 01.08.1999 haben Spätaussiedler, die im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Vertriebenenausweises waren, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Seit 01.08.1999 ist eine Einbürgerung nicht mehr erforderlich.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nun durch Ausstellen der Bescheinigung nach § 15 Absatz. (1) oder (2) des Bundesvertriebenengesetzes erworben. Wurde die Spätaussiedlerbescheinigung oder der Vertriebenenausweis vor dem 01.08.1999 ausgestellt, so gilt der Staatsangehörigkeitserwerb zum 01.08.1999. Wurde zuvor eine Einbürgerung vorgenommen, so gilt der Staatsangehörigkeitserwerb ab Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.