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Russe1985 знакомое лицо
в ответ dellaros 18.12.10 22:50, Последний раз изменено 19.12.10 00:13 (Russe1985)
Fachanweisung zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vom 18.02.2009 (Gz. SI 213 / 111.10-7-1)
2.1 Wohnungserstausstattungen
Die Leistung für Wohnungserstausstattungen kommt nur in Betracht
* bei einem Erstbezug einer Wohnung,
* wenn aufgrund dieses besonderen Ereignisses wesentliche Ausstattungsgegenstände verloren gehen und in der Folge ersetzt werden müssen oder
* wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses wesentliche Ausstattungsgegenstände zum ersten Mal angeschafft werden müssen.
Besonderes Ereignis
Der Sonderbedarf für eine einmalige Hilfe für eine Wohnungserstausstattung ist grundsätzlich abzugrenzen von dem Bedarf, der bereits durch den Regelsatz abgegolten ist. Entscheidendes Merkmal für diese Unterscheidung ist der Auslöser des jeweiligen Bedarfes. Ist der Auslöser ein besonderes Ereignis (z.B. ein Umzug oder ein Teilverlust durch Wohnungsräumung), das dazu führt, dass ein Ausstattungsgegenstand angeschafft werden muss, der faktisch nicht (mehr) vorhanden ist, so handelt es sich um einen Ausstattungsbedarf gem. § 23 Abs. 3 SGB II. Da das auslösende Ereignis nicht regelhaft vorkommt, kann und muss es vom Hilfeempfänger bei seiner Finanzplanung (auf der Grundlage der Regelleistung) nicht berücksichtigt werden.
Beispiele:
Für einen Erstbezug oder den Verlust von Einrichtungsgegenständen, die einen Bedarf für eine Wohnungserstausstattung begründen, kommen beispielsweise folgende typische Fallkonstellationen in Betracht:
Erstbezug einer Wohnung ohne eigenen Hausstand
* der Auszug aus der elterlichen Wohnung,
* Neubezug aus öffentlichen Unterkünften oder Untermietverhältnissen (möblierte Zimmer),
* Bezug einer Wohnung nach der Haftentlassung,
* ein Zuzug aus dem Ausland
* Neubezug nach Aufenthalt im Frauenhaus
http://www.hamburg.de/fa-sgbii-kap03-23/1207880/fa-sgbii-23-1-erstausstattung-whg.html
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vom 18.02.2009 (Gz. SI 213 / 111.10-7-1)
2.1 Wohnungserstausstattungen
Die Leistung für Wohnungserstausstattungen kommt nur in Betracht
* bei einem Erstbezug einer Wohnung,
* wenn aufgrund dieses besonderen Ereignisses wesentliche Ausstattungsgegenstände verloren gehen und in der Folge ersetzt werden müssen oder
* wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses wesentliche Ausstattungsgegenstände zum ersten Mal angeschafft werden müssen.
Besonderes Ereignis
Der Sonderbedarf für eine einmalige Hilfe für eine Wohnungserstausstattung ist grundsätzlich abzugrenzen von dem Bedarf, der bereits durch den Regelsatz abgegolten ist. Entscheidendes Merkmal für diese Unterscheidung ist der Auslöser des jeweiligen Bedarfes. Ist der Auslöser ein besonderes Ereignis (z.B. ein Umzug oder ein Teilverlust durch Wohnungsräumung), das dazu führt, dass ein Ausstattungsgegenstand angeschafft werden muss, der faktisch nicht (mehr) vorhanden ist, so handelt es sich um einen Ausstattungsbedarf gem. § 23 Abs. 3 SGB II. Da das auslösende Ereignis nicht regelhaft vorkommt, kann und muss es vom Hilfeempfänger bei seiner Finanzplanung (auf der Grundlage der Regelleistung) nicht berücksichtigt werden.
Beispiele:
Für einen Erstbezug oder den Verlust von Einrichtungsgegenständen, die einen Bedarf für eine Wohnungserstausstattung begründen, kommen beispielsweise folgende typische Fallkonstellationen in Betracht:
Erstbezug einer Wohnung ohne eigenen Hausstand
* der Auszug aus der elterlichen Wohnung,
* Neubezug aus öffentlichen Unterkünften oder Untermietverhältnissen (möblierte Zimmer),
* Bezug einer Wohnung nach der Haftentlassung,
* ein Zuzug aus dem Ausland
* Neubezug nach Aufenthalt im Frauenhaus
http://www.hamburg.de/fa-sgbii-kap03-23/1207880/fa-sgbii-23-1-erstausstattung-whg.html