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пар.7 Abs.2 1. StaRegG
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in Antwort Lanamax 29.11.10 17:37, Zuletzt geändert 29.11.10 18:41 (tane44ka)
1.7. Erwerb durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG (seit 01.08.1999):
Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die entweder die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers
nach § 4 BVFG besitzen oder Ehegatte oder Abkömmling i. S .d. § 7 Abs. 2
BVFG eines Spätaussiedlers sind, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit Ausstellung
einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Ist der Ehegatte des Spätaussiedlers nicht
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (keine Statuseigenschaft), so gibt es trotz Ausstellung
einer Be-scheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG keine Umwandlung in die deutsche
Staatsangehörigkeit (§ 7 Satz 1 StAG). Kindern, die ihre Statuseigenschaft von einem Deutschen
ohne deutsche Staatsangehörigkeit ableiten (z. B. durch Geburt), also nicht in eigener
Person durch Aufnahme Statusdeutsche wurden, wandelt sich die Statuseigenschaft in die
deutsche Staatsangehörigkeit um (durch Erstreckung), sobald ihr maßgebender Elternteil mit
Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 BVFG deutscher Staatsangehöriger wird (§ 7 S. 2
StAG).
http://www.landkreis-wuerzburg.de/media/custom/1617_342_1.PDF
Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die entweder die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers
nach § 4 BVFG besitzen oder Ehegatte oder Abkömmling i. S .d. § 7 Abs. 2
BVFG eines Spätaussiedlers sind, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit Ausstellung
einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Ist der Ehegatte des Spätaussiedlers nicht
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (keine Statuseigenschaft), so gibt es trotz Ausstellung
einer Be-scheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG keine Umwandlung in die deutsche
Staatsangehörigkeit (§ 7 Satz 1 StAG). Kindern, die ihre Statuseigenschaft von einem Deutschen
ohne deutsche Staatsangehörigkeit ableiten (z. B. durch Geburt), also nicht in eigener
Person durch Aufnahme Statusdeutsche wurden, wandelt sich die Statuseigenschaft in die
deutsche Staatsangehörigkeit um (durch Erstreckung), sobald ihr maßgebender Elternteil mit
Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 BVFG deutscher Staatsangehöriger wird (§ 7 S. 2
StAG).
http://www.landkreis-wuerzburg.de/media/custom/1617_342_1.PDF
В ответ на:
который касался поздних переселенцев отсутствовавших более 6 месяцев до 01.08. 1999.
УЖЕ 100 перечитала и нечего ненашла по этому поводу там только о детях говорится может плохо ищу(который касался поздних переселенцев отсутствовавших более 6 месяцев до 01.08. 1999.
Живу в раю,одета в счастье!ツ