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Необходима Ваша помощь. Неужели нет шансов(2 часть)

04.08.10 06:45
Необходима Ваша помощь. Неужели нет шансов(2 часть)
 
Laurentia завсегдатай
Привет всем! Я снова вернулась (из-за обстоятельств два месяца не было интернета). Моя история (http://foren.germany.ru/arch/aussiedler/f/15864397.html?Cat=&page=3&view=collapsed&sb=5). Последним шагом было: муж написал письмо-протест (в свободной форме) и вот вчера пришел ответ заказным письмом
Widerspruchbescheid
Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Ihnen entstandenen Kosten haben Sie selbst zu tragen.
Gründe:
Mit Eingangsdatum vom 26.10.1993 beantragte Ihr Vater für sich und eine Kinder die Aufnahme nach dem BVFG. Auch für Ihre Person wurde damals die Aufnahme als Spätaussiedler beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.02.1996 abgelehnt, weil alle Antragsteller nicht glaubhaft machen konnten, die Aufnahmevoraussetzungen als Spätaussiedler nach 4 i. V. m. 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen.
Ihr Widerspruch gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der in 70 VwGO genannten Frist von einem Monat eingelegt worden ist.
Gemäß 70 Abs. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)muss ein Widerspruch innerhalb eine Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erhoben werden.
Der Ablehnungsbescheid vom 01.02.1996 wurde an Ihren Onkel _________geschickt, der von Ihrem Vater als Bevollmächtigter eingesetzt worden war. Die Bekanntgabe erfolgte per Einwurf- Einschreiben.
Gemäß 41 Abs.2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides vom 01.02.1996 erfolgte somit am 04.02.1996.
Danach hätte der Widerspruch für alle im Ablehnungsbescheid erfassten Personen spätestens am 04.03.1996 hier vorliegen müssen. Eingegangen ist ihr Widerspruch hier aber erst am 26.05.2010. Die Widerspruchsfrist wurde folglich um viele Jahre überschritten.
Da der Ablehnung vom 01.02.1996 eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung gem. 58 Abs. 1 VwGO beigefügt war, verlängert sich die Frist nicht. Ein eventuelles Verschulden des damaligen Bevollmächtigten geht voll zu Lasten der Antragsteller.
Soweit Sie davon ausgehen, Sie selbst hätten im Jahre 1993 als Minderjähriger keinen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler gestellt und seien infolgedessen nicht von dem am 01.02.1996 erlassenen Ablehnungsbescheid betroffen, ist dagegenzuhalten, dass Ihr Vater damals als Erziehungsberechtigter stellvertretend auch für eine nicht geschäftsfähigen Kinder handelte.
Ihnen kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 60 VwGO gewährt werden. Während Ihrer Minderjährigkeit lag die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Frist bei Ihrem Erziehungsberechtigten und dessen Bevollmächtigten. Sie können nicht mit Verweis auf Ihre damalige Minderjährigkeit den Anspruch gelten machen, für sich die Anfechtung des am 01.02.196 erlassenen Ablehnungsbescheides zu einem beliebigen Zeitpunkt nachzuholen.
Ihr Widerspruch ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 80 Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) in Verbindung mit 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 01.02.1996 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
 

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