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в ответ Laurentia 28.05.10 12:04
В ответ на:
Написали письмо в БВА, протест против того, что дело мужа отказываются рассматривать. Опять все предпосылки описали, приложили все копии и отправили. Получили ответ
Sehr geehrter Herr ___,
Ihr Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Aufnahme als Spätaussiedler ist per Mail am 05.2010 eingegangen. Ich habe ihn so verstanden, dass Sie gegen die Ablehnung aus dem Jahr 1996 jetzt noch Widerspruch erheben wollen, weil Sie persönlich den Bescheid erst kürzlich erhalten haben.
Ihr Widerspruch wird in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Bramsche bearbeitet. Diese Außenstelle ist wie folgt zu erreichen: (Адрес)
Ich bitte Sie, sich bei Fragen zu diesem Schreiben oder dem Sachstand des Widerspruchsverfahrens dorthin zu wenden.
Zudem weise ich bereits jetzt darauf hin, dass dieser Widerspruch aller Voraussicht nach als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen werden wird, weil Sie sich als Kind den Zugang des Bescheides an Ihre Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen müssen.
Ich habe Ihren Brief nicht als -theoretisch möglichen- Widerspruch gegen mein Schreiben vom 03.2010 gewertet. Denn auch dieser wäre unzulässig, weil ich Sie mit diesem Brief nur auf die Rechtslage hingewiesen und keine neue Entscheidung getroffen habe.
Rein vorsorglich weise ich Sie auf eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit hin. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des bestandskräftigen Verfahrens zu beantragen. Die entsprechende Vorschrift des ? 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes habe ich Ihnen am Ende meines Schreibens abgedruckt. Wie Sie sehen, reicht es dafür regelmaessig nicht aus, nur die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides zu behaupten. Vielmehr sind besondere Wiederaufgreifensgründe anzugeben, die ich in Ihrem Schreiben nicht erkennen konnte. Bitte bedenken Sie, dass das Bundesverwaltungsamt regelmaessig dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit schon wegen der vielen Tausend vor Jahren abgeschlossenen Verfahren, die nicht mehrmals beschieden werden können, einen hohen Stellenwert beimisst. Deshalb werden Wiederaufgreifensantraege hier in den allermeisten Fällen ebenfalls negativ beschieden.
Mit freundlichen Gruessen
Rechtsvorschrift des ? 51 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), auch nachzulesen bei
www.juris.de
? 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines
unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich
zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend ? 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
ausserstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten
hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach ? 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann,
wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen
Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des ? 48 Abs. 1 Satz 1 und des ? 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Подскажите, пожалуйста, дальнейшие действия, что б ошибок не наделать.
Написали письмо в БВА, протест против того, что дело мужа отказываются рассматривать. Опять все предпосылки описали, приложили все копии и отправили. Получили ответ
Sehr geehrter Herr ___,
Ihr Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Aufnahme als Spätaussiedler ist per Mail am 05.2010 eingegangen. Ich habe ihn so verstanden, dass Sie gegen die Ablehnung aus dem Jahr 1996 jetzt noch Widerspruch erheben wollen, weil Sie persönlich den Bescheid erst kürzlich erhalten haben.
Ihr Widerspruch wird in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Bramsche bearbeitet. Diese Außenstelle ist wie folgt zu erreichen: (Адрес)
Ich bitte Sie, sich bei Fragen zu diesem Schreiben oder dem Sachstand des Widerspruchsverfahrens dorthin zu wenden.
Zudem weise ich bereits jetzt darauf hin, dass dieser Widerspruch aller Voraussicht nach als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen werden wird, weil Sie sich als Kind den Zugang des Bescheides an Ihre Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen müssen.
Ich habe Ihren Brief nicht als -theoretisch möglichen- Widerspruch gegen mein Schreiben vom 03.2010 gewertet. Denn auch dieser wäre unzulässig, weil ich Sie mit diesem Brief nur auf die Rechtslage hingewiesen und keine neue Entscheidung getroffen habe.
Rein vorsorglich weise ich Sie auf eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit hin. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des bestandskräftigen Verfahrens zu beantragen. Die entsprechende Vorschrift des ? 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes habe ich Ihnen am Ende meines Schreibens abgedruckt. Wie Sie sehen, reicht es dafür regelmaessig nicht aus, nur die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides zu behaupten. Vielmehr sind besondere Wiederaufgreifensgründe anzugeben, die ich in Ihrem Schreiben nicht erkennen konnte. Bitte bedenken Sie, dass das Bundesverwaltungsamt regelmaessig dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit schon wegen der vielen Tausend vor Jahren abgeschlossenen Verfahren, die nicht mehrmals beschieden werden können, einen hohen Stellenwert beimisst. Deshalb werden Wiederaufgreifensantraege hier in den allermeisten Fällen ebenfalls negativ beschieden.
Mit freundlichen Gruessen
Rechtsvorschrift des ? 51 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), auch nachzulesen bei
www.juris.de
? 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines
unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich
zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend ? 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
ausserstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten
hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach ? 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann,
wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen
Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des ? 48 Abs. 1 Satz 1 und des ? 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Подскажите, пожалуйста, дальнейшие действия, что б ошибок не наделать.
попросите в BVA копию заявления отца Вашего мужа (если ее у вас нет).