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Подаю в суд Миндена

07.03.10 17:48
Re: Подаю в суд Миндена
 
thiessen завсегдатай
в ответ Dresdner 05.03.10 08:09
Уважаемый Dresner, дорогие форумчане! Получил письмо от своего адвоката. Означает ли это, что он берется за мое дело? Почему он предлагает мне другие варианты? (Так же он предлагает вариант по гражданству моего деда.) Еще он далее просит произвести полную оплату и прислал договор. Помогите пожалуйста разобраться.
in obiger Sache habe ich nun die Akte durchgearbeitet und kann folgendes festhalten:
Die Voraussetzungen der deutschen Abstammung und der familiär vermittelten Sprachkenntnisse dürften gegeben sein.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist ein durchgehendes Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe. Das Bundesverwaltungsamt macht nun geltend, dass keiner Originalunterlagen aus den Ereignisjahren vorgelegt worden seien. Die Praxis des Bundesverwaltungsamt wird von der – maßgeblichen - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gestützt. Wenn also nur neu ausgestellte Dokumente vorhanden sind oder irgendwelche Bescheinigungen russischer Behörden, wird unterstellt, dass es sich um Fälschungen handelt oder um Gefälligkeitsbescheinigungen, die durch Zahlung von Bestechungsgeldern herbeigeführt worden sind. Das hat natürlich schlimme Folgen für alle ehrlichen Antragsteller, die lediglich die Dokumente nicht vorlegen können.
Im vorliegenden Fall könnte man daran denken, dass das Gericht bei der örtlichen Behörde über das deutsche Auswärtige Amt (Botschaft) eine Anfrage gemacht. Wenn die Behörde dann bestätigt, dass bei Ihnen immer die deutsche Nationalität eingetragen war, wäre die durchgehende Eintragung der deutschen Nationalität nachgewiesen. Ob das Verwaltungsgericht so verfahren wird, kann ich nicht voraussehen. In jüngster Zeit wurde auch hier immer wieder ein Missbrauchsverdacht geäußert.
Ich habe mir des weiteren darüber Gedanken gemacht, ob auch eine Lösung über eine Einbeziehung nach § 7 BVFG in den Aufnahmebescheid von Vater, Großvater väterlicherseits oder Großmutter mütterlicherseits möglich ist. Hierfür müssten diese Personen noch am Leben seien und sie müssten die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllen. Des weiteren müssten sie natürlich übersiedeln, um Sie „mitnehmen“ zu können. Dies nur der Vollständigkeit halber; mir scheint es so zu sein, dass dies von Ihnen selbst schon abschließend erörtert worden ist.
 

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