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еще один отказ

12.02.10 11:48
Re: еще один отказ
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
in Antwort Anety 12.02.10 11:05, Zuletzt geändert 12.02.10 13:16 (Dresdner)
Sehr geehrte Frau S.
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 19.06.2009, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. §§ 4-6 BVFG erfüllen.
Die Ihre Eltern in Ihrer Geburtsurkunde mit unterschiedlichen Nationalitäten eingetragen sind (der Vater als Deutscher und die Mutter als Russin), setzt die Anerkennung als Spätaussiedlerin unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie, Frau S., dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis in einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbaren Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin beispielsweise in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür wurden von Ihnen, Frau A. S., auch auf Nachfrage im Rahmen Ihrer am 17.11.2009 erfolgten Anhörung in Engels nicht dargelegt.
Eine Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche in der Familie erfüllt die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenso wenig, wie zum Beispiel das gemienschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03).
Auch die Tatsache, dass Sie in den Unterlagen der Schule, an der Sie unterrichtet worden sind, mit deutscher Nationalität eingetragen sind, ist kein Indiz für ein eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da Sie zu dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen im Jahr 1995 erst 7 Jahre alt und somit noch nicht bekenntnisfähig waren. Auch aus der von Ihnen vorgelegten Kopie vom Hausbuch der Hauses Nr. 3 der Uliza S. des Dorfes B. ergibt sich nicht, dass Sie sich in der Öffentlichkeit als Deutsche bezeichnet haben.
Da bei Ihnen aus den genannten Gründen kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum festgestellt werden kann, sind Sie keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie, Frau A. S., können somit nicht als Spätaussidlerin gem. § 4 Abs. 1 BVFG anerkannt werden, wodurch die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgeschlossen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
 

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